Beförderung verpackter gefährlicher Abfälle

Leitfaden zur Ausnahme 20 der Gefahrgut-Ausnahmeverordnung (GGAV)

| Abfälle | Arbeitshilfen

(ur) Der Bundesverband der Deutschen Entsorgungs-, Wasser- und Rohstoffwirtschaft (BDE) hat seinen Leitfaden "Beförderung verpackter gefährlicher Abfälle gemäß der Ausnahme 20 GGAV" aktualisiert und an die neuen Vorschriften des ADR 2021 und die neuen nationalen Vorschriften angepasst.

Die Anwendung der Ausnahme 20 GGAV ist nicht auf Transporte aus Schadstoffsammlungen begrenzt, sondern kann ebenso für die Entsorgung verpackter Abfälle aus Kleingewerbe und für die Entsorgung von z. B. Laboratorien, Schulen, Universitäten oder Gewerbe- und Industriebetrieben angewandt werden. Die Ausnahme ist gleichermaßen für die Verkehrsträger Binnenschifffahrt, Eisenbahn und Straße gültig.
Der Leitfaden "Beförderung verpackter gefährlicher Abfälle gemäß der Ausnahme 20 GGAV" des BDE bezieht sich auf den Verkehrsträger Straße.

Historie

Mitte der 1980er-Jahre wurden „stationäre Schadstoffsammelstellen“ eingerichtet, von denen typische Stoffe wie Farben und Lacke, Säuren und Laugen, Lösemittel, Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel, manche Haushaltsreiniger, Holzschutzlasuren und andere gefährliche Abfälle angenommen wurden.

Zur Optimierung der bürgernahen Erfassung wurden bald darauf die ersten „Schadstoffmobile“ eingesetzt. Das Problem, das neben der ordnungsgemäßen Zuordnung dieser Stoffe entstand, war, dass die Vielzahl der unterschiedlichen gefährlichen Abfälle nach dem geltenden Gefahrgutrecht nicht bzw. nur mit unvertretbar großem Aufwand befördert werden konnten.

Um die beabsichtigte Einsammlung aber gewährleisten zu können, wurden anfänglich Einzelausnahmen für die Beförderung gefährlicher Güter aus Sammelaktionen für den Verkehrsträger Straße erteilt. In der Weiterentwicklung der Rechtsvorschriften wurde 2005 die Ausnahme 20 der Gefahrgut-Ausnahmeverordnung (GGAV) geschaffen.

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