DIWASS: Übergangsregelung

Bei Abfallverbringungen sind bestimmte Anforderungen an den digitalen Informationsaustausch per DIWASS erst ab spätestens 1. Januar 2027 zu erfüllen.

| Abfälle | Meldungen

(mih) Seit dem 21. Mai 2026 ist die neu gefasste Verordnung (EU) 2024/1157 über die Verbringung von Abfällen anzuwenden. Damit soll u.a. der Informationsaustausch über solche Verbringungen digitalisiert werden. Die Anforderungen an das Digital Waste Shipment System (DIWASS) sind in der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1290 festgelegt.

Laut Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN) habe die Europäische Kommission aufgrund der Verzögerung technischer Dokumentationen vorgeschlagen, für Verbringungen von Abfällen, die gemäß Art. 4 Abs. 4 und 5 den allgemeinen Informationspflichten nach Art. 18 unterfallen, eine Übergangsphase für die Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung nach Art. 27 Abs. 1 b) Verordnung (EU) 2024/1157 bis einschließlich 31. Dezember 2026 vorzusehen.

D.h. laut BMUKN, dass für Verbringungen dieser Abfälle bis einschließlich 31. Dezember 2026 weiterhin die Papierform des Anh. VII-Dokuments und der weiteren nach Art. 18 Verordnung (EU) 2024/1157 für eine solche Verbringung erforderlichen Unterlagen möglich sein soll. Da die Verordnung (EU) 2024/1157 verpflichtend und ohne Übergangs- oder Ausnahmeregelung die elektronische Führung des Anh. VII-Formulars in DIWASS vorsieht, dürften die zuständigen Behörden keine generellen oder einzelfallbezogenen Ausnahmen zulassen. Folgendes ist laut BMUKN bis einschließlich 31. Dezember 2026 zu beachten:

  • Ist es einer an der Verbringung nach Art. 18 beteiligten Person nicht möglich, den Anh. VII und die weiteren erforderlichen Dokumente elektronisch zu führen, so wird bis einschließlich 31. Dezember 2026 vorübergehend von Sanktionen abgesehen, soweit die für eine solche Verbringung erforderlichen Dokumente in Papierform von den an der Verbringung beteiligten Personen geführt und sie in Papierform während des Transports mitgeführt werden.
  • Auch für die Dokumentenführung in Papierform ist das neue Anh. VII-Formular der Verordnung (EU) 2024/1157 zu verwenden.
  • Eine Übersendung der in Papierform geführten Anh. VII-Dokumente an die zuständigen Behörden ist nicht erforderlich. 
  • Für die Aufbewahrung dieser in Papierform geführten Dokumente gilt Art. 20 Verordnung (EU) 2024/1157. 
  • Der grundsätzlichen Verpflichtung zur elektronischen Dokumentenführung ist schnellstmöglich, spätestens jedoch ab dem 1. Januar 2027 von allen Beteiligten nachzukommen. 
  • Alle Abfallwirtschaftsbeteiligten sind weiterhin aufgefordert, sich unverzüglich in DIWASS zu registrieren.
  • Klarstellend weist das BMUKN darauf hin, dass die o.g. Übergangsregelungen nicht für notifizierungspflichtige Verbringungsverfahren gelten. Für diese gilt seit dem 21. Mai 2026 die Pflicht, DIWASS zu nutzen.

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