Bei Abfallverbringungen sind bestimmte Anforderungen an den digitalen Informationsaustausch per DIWASS erst ab spätestens 1. Januar 2027 zu erfüllen.
(mih) Seit dem 21. Mai 2026 ist die neu gefasste Verordnung (EU) 2024/1157 über die Verbringung von Abfällen anzuwenden. Damit soll u.a. der Informationsaustausch über solche Verbringungen digitalisiert werden. Die Anforderungen an das Digital Waste Shipment System (DIWASS) sind in der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1290 festgelegt.
Laut Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN) habe die Europäische Kommission aufgrund der Verzögerung technischer Dokumentationen vorgeschlagen, für Verbringungen von Abfällen, die gemäß Art. 4 Abs. 4 und 5 den allgemeinen Informationspflichten nach Art. 18 unterfallen, eine Übergangsphase für die Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung nach Art. 27 Abs. 1 b) Verordnung (EU) 2024/1157 bis einschließlich 31. Dezember 2026 vorzusehen.
D.h. laut BMUKN, dass für Verbringungen dieser Abfälle bis einschließlich 31. Dezember 2026 weiterhin die Papierform des Anh. VII-Dokuments und der weiteren nach Art. 18 Verordnung (EU) 2024/1157 für eine solche Verbringung erforderlichen Unterlagen möglich sein soll. Da die Verordnung (EU) 2024/1157 verpflichtend und ohne Übergangs- oder Ausnahmeregelung die elektronische Führung des Anh. VII-Formulars in DIWASS vorsieht, dürften die zuständigen Behörden keine generellen oder einzelfallbezogenen Ausnahmen zulassen. Folgendes ist laut BMUKN bis einschließlich 31. Dezember 2026 zu beachten:
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