Gefährliche Abfälle einstufen

Die LAGA hat ihre „Technischen Hinweise zur Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit“ aktualisiert.

| Abfälle | Arbeitshilfen

(mih) Die Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) hat ihre „Technischen Hinweise zur Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit“ aktualisiert und mit Stand Februar 2024 veröffentlicht. Sie sollen für den Vollzug eine praktikable Herangehensweise an die abfallrechtliche Einstufung ermöglichen, die sich an die Vorgaben der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) hält und eine vereinfachte Prüfung der gefährlichen Eigenschaften anhand geeigneter Parameter ermöglicht.

Um Abfälle als gefährlich oder nicht gefährlich einstufen zu können, ist es erforderlich, die Konzentrationen einstufungsrelevanter gefährlicher Einzelverbindungen sowie sonstiger gefahrenrelevanter Eigenschaften, die sich nicht aus den Stoffgehalten ableiten lassen, zu kennen. Abfälle sind in der Praxis allerdings sehr oft Gemische aus vielen verschiedenen, teilweise unbekannten Stoffen, zu denen diese Kenntnisse fehlen und nur mit hohem analytischem Aufwand ermittelt werden könnten.

Wenn diese Kenntnisse über die stoffliche Zusammensetzung von Abfällen nicht vorliegen, kann die Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit mit Hilfe der in den „Technischen Hinweisen“ dargestellten, vereinfachten Regelungen erfolgen. Diese Regelungen wurden aus der chemikalienrechtlichen Einstufung relevanter Einzelverbindungen unter Beachtung einer Worst Case-Annahme abgeleitet. Ziel dieser Hinweise ist es, den Vollzug einschlägigen Rechts in den Bundesländern zu vereinheitlichen. In Bezug auf die im Abfall enthaltenen unbekannten Einzelverbindungen werden die konzentrationsabhängigen gefahrenrelevanten Eigenschaften HP4 bis HP8 und HP10 bis HP15 berücksichtigt.

Die aufgeführten Konzentrationsgrenzen beziehen sich hinsichtlich der gefahrenrelevanten Eigenschaft HP14 „ökotoxisch“ ausschließlich auf die Kompartimente aquatische Umwelt (Oberflächengewässer) und Ozonschicht. Länderspezifische Regelungen für mineralische Massenabfälle im Hinblick auf die gefahrenrelevanten Eigenschaften HP14 bzw. HP15, insbesondere in Verbindung mit Belangen des Boden- oder Grundwasserschutzes, bleiben unberührt.

Dem Abfallerzeuger/-besitzer bleibt es unbenommen, seinen Abfall auf der Grundlage einer umfassenden Untersuchung der im Abfall vorliegenden Stoffe einzustufen und nachzuweisen, dass keine gefährlichen Eigenschaften nach § 3 Abs. 2 Satz 1 AVV in Verbindung mit Anh. III der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle (HP-Kriterien) vorliegen. Liegen umfassende Kenntnisse zu konkreten Einzelverbindungen und deren Gehalte im Abfall vor, ergeben sich die Konzentrationsgrenzen zur Einstufung als gefährlich oder nicht gefährlich direkt aus Anh. III der Richtlinie 2008/98/EG in Verbindung mit Anh. VI der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (CLP-Verordnung).

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