Abfälle: Änderungen beim Notifizierungs- und Begleitformular

Für das Ausfüllen dieser Formulare gelten neue Anforderungen betreffend die Abfallidentifizierung und den H-Code.

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(mih) Die Europäische Kommission hat Anh. IC und Anh. V der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 über die Verbringung von Abfällen geändert. Dies ist mit der Verordnung (EU) 2015/2002 vom 10. November 2015 (ABl. L 294 S. 1) geschehen; sie tritt am 1. Dezember 2015 in Kraft und gilt rückwirkend ab dem 1. Juni dieses Jahres.

Anh. IC der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 enthält die spezifischen Anweisungen für das Ausfüllen der Notifizierungs- und Begleitformulare. Für das Ausfüllen dieser Formulare gelten neue Anforderungen betreffend die Abfallidentifizierung und den H-Code.

Anh. IC wird angepasst und nimmt nun auf die neue Bezeichnung der gefahrenrelevanten Eigenschaften von Abfällen Bezug. Letztere wurde mit der seit 1. Juni 2015 geltenden Verordnung (EU) Nr. 1357/2014 vom 18. Dezember 2014 (ABl. L 365 S. 89) geändert, um sie an Änderungen anzugleichen, die mit der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung) eingeführt wurden: Dabei wurde Anh. III der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien geändert. Die gefahrenrelevanten Eigenschaften H1 bis H15 wurden in HP1 bis HP15 umbenannt, um mögliche Verwechslungen mit den Codierungen der Gefahrenhinweise gemäß CLP-Verordnung zu vermeiden.

In Anh. IC Nr. IV.25 erhält Buchstabe g folgende Fassung: „Unterposition viii: Falls anwendbar, geben Sie bitte hier den/die passenden H-Code/s an, das heißt die Codes, die Auskunft über die gefährlichen Eigenschaften der Abfälle geben (siehe dem Notifizierungsformular beigefügtes Verzeichnis der Abkürzungen und Codes). Sollten die Abfälle keine der im Basler Übereinkommen aufgeführten gefährlichen Eigenschaften haben, aber nach Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG ... als gefährlich einzustufen sein, geben Sie bitte den/die HP-Code/s gemäß diesem Anhang III an und setzen Sie die Buchstaben ‚EU‘ hinter den HP-Code (Beispiel: HP14 EU).

Zudem wird Teil 2 des Anh. V der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006, welcher die Liste der im Anhang der Entscheidung 2000/532/EG aufgeführten Abfälle enthält, komplett neu gefasst. Dieses Abfallverzeichnis wurde mit dem seit 1. Juni 2015 geltenden Beschluss 2014/955/EU vom 18. Dezember 2014 (ABl. L 370 S. 44) ersetzt, um dem technischen und wissenschaftlichen Fortschritt Rechnung zu tragen.

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