Vorschriften für Bergungsdruckgefäße

Ein neues "Anerkanntes Technisches Regelwerk für bestimmte ortsbewegliche Druckgeräte" beschäftigt sich mit den Werkstoffen sowie der Gestaltung und Prüfung von Bergungsdruckgefäßen.

(ak) Die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) hat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) ein Technisches Regelwerk nach Abschnitt 6.2.5 der Ordnung über die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID) sowie des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter (ADR) anerkannt.

 

Die Bekanntgabe erfolgte in Verkehrsblatt Nr. 22 vom 30. November 2010 unter der lfd. Nummer 155 ab Seite 554. Der Wortlaut des "Anerkannten Technischen Regelwerk für Bau, Ausrüstung, Prüfung, Zulassung, Kennzeichnung und Verwendung von Bergungsdruckgefäßen (ATR D 1/10)" wurde auf den nachfolgenden Seiten in deutscher und englischer Sprache veröffentlicht.

 

Die BAM gab das ATR zudem aufgrund des § 6 Absatz 5 der Gefahrgutordnung See in Verbindung mit Abschnitt 6.2.3.1 des IMDG-Code bekannt. Das neue Regelwerk darf daher seit der Veröffentlichung im Verkehrsblatt für die Zulassung von Bergungsdruckgefäßen zur Beförderung im Eisenbahn-, Straßen-, Binnenschiffs- und Seeverkehr angewendet werden. Für den Luftverkehr gilt es nicht.

 

Außerdem gab das BMVBS bekannt, dass in den Hinweisen zur Anwendung eines Anerkannten Technischen Regelwerkes nach Abschnitt 6.2.5 RID/ADR (VkBl. 14/2010, S. 282) der fünfte Abschnitt gestrichen wurde.

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