Das BMV hat eine befristete Übergangsregelung zu § 12 Abs. 1 GGVSEB bezüglich der Prüfstellen für Tanks bekannt gemacht.
(mih) Seit dem 1. Januar 2026 sind drei Änderungen der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) in Kraft (BGBl. 2025 I Nr. 147):
Das Bundesministerium für Verkehr (BMV) hat mit Datum vom 27. November 2025 eine bis zum 31. Dezember 2026 befristete Übergangsregelung zu § 12 Abs. 1 GGVSEB bekannt gemacht (VkBl. 2025 S. 678); „Stellen nach § 12 der GGVSEB in der bis zum 31. Dezember 2025 geltenden Fassung dürfen die Aufgaben nach § 12 Absatz 1 GGVSEB in der ab dem 1. Januar 2026 geltenden Fassung durchführen. Ab dem 1. Januar 2027 müssen die Stellen nach § 13a Absatz 1 Nummer 2 GGVSEB zugelassen sein.“
Diese Vorgehensweise ist mit den für das Gefahrgutrecht zuständigen Ressorts der Länder abgestimmt.
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