Übergangsregelung zu Prüfstellen für Tanks
Das BMV hat eine befristete Übergangsregelung zu § 12 Abs. 1 GGVSEB bezüglich der Prüfstellen für Tanks bekannt gemacht.
(mih) Seit dem 1. Januar 2026 sind drei Änderungen der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) in Kraft (BGBl. 2025 I Nr. 147):
- „§ 9 Zuständigkeiten der von der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung anerkannten Prüfstellen“ wurde gestrichen.
- § 12 benennt nun „Zuständigkeiten der Prüfstellen für Tanks“ (bislang: Ergänzende Zuständigkeiten der Benannten Stellen für Tanks); zudem gab es inhaltliche Änderungen in den Abs. 1 und 2.
- § 13a, in welchem die „Zuständigkeiten der Benennenden Behörde“ festgelegt sind, wurde neu gefasst.
Das Bundesministerium für Verkehr (BMV) hat mit Datum vom 27. November 2025 eine bis zum 31. Dezember 2026 befristete Übergangsregelung zu § 12 Abs. 1 GGVSEB bekannt gemacht (VkBl. 2025 S. 678); „Stellen nach § 12 der GGVSEB in der bis zum 31. Dezember 2025 geltenden Fassung dürfen die Aufgaben nach § 12 Absatz 1 GGVSEB in der ab dem 1. Januar 2026 geltenden Fassung durchführen. Ab dem 1. Januar 2027 müssen die Stellen nach § 13a Absatz 1 Nummer 2 GGVSEB zugelassen sein.“
Diese Vorgehensweise ist mit den für das Gefahrgutrecht zuständigen Ressorts der Länder abgestimmt.

