VGM: drei Monate „Übergangszeit“

Der Schiffssicherheitsausschuss gewährt eine Art „Übergangszeitraum“ von drei Monaten, um Verfahren und Abläufe an die Regelungen zur bestätigten Bruttomasse (VGM) von Containern anzupassen.

(mih) Der Schiffssicherheitsausschuss (Martitime Safety Committee – MSC) der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO) hat auf seiner 96. Sitzung vom 11. bis 20. Mai 2016 beschlossen, eine Art „Übergangszeitraum“ von drei Monaten zu gewähren, um Verfahren und Abläufe an die neue SOLAS-Regelung zur bestätigten Bruttomasse (verified gross mass – VGM) von Containern im Seeverkehr anzupassen.

Dies ist im Rundschreiben MSC.1/Circ.1548 vom 23. Mai 2016 festgelegt. Es richtet sich an Regierungen, Hafenstaatkontrollbehörden, Unternehmen, Hafenterminals und Kapitäne. Die geänderte Regel 2 in Kap. VI des Internationalen Übereinkommens zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS) tritt am 1. Juli 2016 in Kraft.

Es wurden u.a. Bedenken geäußert, wie mit Containern zu verfahren sei, die vor dem Stichtag beladen, aber danach umgeschlagen werden. Einige Delegierte meinten zudem, dass in den ersten Monaten nach dem 1. Juli 2016 ein gewisser Spielraum bei der Auslegung der neuen Regelung vorhanden sein sollte. Auf diese Weise würde es möglich sein, Probleme, die sich z.B. durch notwendige Updates der Software für die elektronische Erfassung und Übermittlung der VGM ergeben können, zu beheben, ohne dass sich die Beförderung von Containern verzögern würde.

In diesem Zusammenhang beschloss das MSC, dass es bei der Umsetzung der neuen SOLAS-Anforderungen zwar keinen Aufschub geben soll. Es wäre aber von Vorteil, wenn Regierungen und Hafenstaatkontrollbehörden einen „praktischen und pragmatischen Ansatz“ wählten, um die geänderten Regelungen innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten nach dem 1. Juli 2016 durchzusetzen. Dies würde sicherstellen, dass Container, die vor dem Stichtag beladen, aber erst am oder nach dem 1. Juli 2016 umgeschlagen werden, ohne VGM ihren endgültigen Bestimmungshafen erreichen. Zudem würde es allen an den Containerverkehren Beteiligten die Flexibilität bieten, ihre Verfahren und Abläufe hinsichtlich Dokumentation, Kommunikation und des elektronischen Datenaustauschs bis Ende September 2016 anzupassen, falls dies erforderlich ist.

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