VGM: Deutschland folgt IMO-Empfehlung

Seit heute gelten die neuen Regelungen über die bestätigte Bruttomasse von Containern im Seeverkehr – auch hierzulande mit einer „Übergangszeit“ von drei Monaten.

(mih) Seit heute gelten die neuen Regelungen über die bestätigte Bruttomasse (verified gross mass – VGM) von Containern im Seeverkehr. Diese sind in Kap. VI Regel 2 des Internationalen Übereinkommens zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS) festgelegt (s. auch 27. SOLAS-ÄndV vom 17. Juni 2016 (BGBl. 2016 II S. 627)).

Der Schiffssicherheitsausschuss (Martitime Safety Committee – MSC) der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO) hat auf seiner 96. Sitzung vom 11. bis 20. Mai 2016 beschlossen, eine Art „Übergangszeitraum“ von drei Monaten zu gewähren, um Verfahren und Abläufe an die neuen Regelungen anzupassen. Dies ist im Rundschreiben MSC.1/Circ.1548 vom 23. Mai 2016 festgelegt.

Die Dienststelle Schiffssicherheit der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation (BG Verkehr) hat die deutsche Übersetzung dieses Rundschreiben nun mit Datum vom 6. Juni 2016 bekannt gemacht (VkBl. 2016 S. 449): „Empfehlung für Verwaltungen, Hafenstaatkontrollbehörden, Unternehmen, Hafenumschlaganlagen und Kapitäne hinsichtlich der SOLAS-Anforderungen an die bestätigte Bruttomasse von beladenen Containern“. Deutschland wird dieser Empfehlung folgen. Dieses Rundschreiben bleibt bis 1. Oktober 2016 in Kraft.

Diese Empfehlung bedeute keine Verschiebung des Inkrafttretens, die IMO empfehle den Mitgliedsstaaten aber, pragmatisch an die neuen Anforderungen heranzugehen. Dies gelte vor allem im Hinblick auf Container, die vor 1. Juli 2016 ohne Angabe der VGM auf Schiffe geladen wurden, die unter den Anwendungsbereich von SOLAS fallen.

Laut Kap. VI Regel 2 SOLAS muss der Verlader eines Containers die VGM durch eine von zwei festgelegten Methoden (Wiegen oder Berechnen) ermitteln und in das Beförderungspapier eintragen. Das Beförderungspapier ist rechtzeitig vor der Verladung auf das Schiff an den Kapitän oder dessen Vertreter und den Vertreter der Umschlaganlage zu übermitteln. Die VGM ist bei der anschließenden Stauplanung auf dem Schiff zu berücksichtigen. Liegt die VGM nicht vor, darf der Container nicht auf das Schiff geladen werden.

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