US-Tankvorschriften

Oft beantragte Ausnahmegenehmigungen für Tanks werden in den USA nun in das 49 CFR aufgenommen.

(ak) Per Final Rule 76 FR 5483 basierend auf Docket Nr. HM-245 hat die US-Gefahrgutbehörde Pipeline and Hazardous Materials Safety Administration (PHMSA) Änderungen in die US-Gefahrgutvorschriften eingeführt. Bei den neu aufgenommenen Regelungen handelt es sich um verbreitete und schon lange genutzte Ausnahmegenehmigungen, die mehreren Parteien gewährt wurden und deren Sicherheit dokumentiert ist.

 

Das Ziel ist es, eine größere Flexibilität in den Gefahrgutvorschriften selbst zu erreichen und den Zugang dazu einem größeren Personalkreis zu ermöglichen als bislang. Künftig wird es nicht mehr erforderlich sein, die integrierten Inhalte gesondert zu beantragen, so dass der bürokratische Aufwand geringer wird, das angemessene Sicherheitsniveau aber dennoch erhalten bleibt.

 

Die Final Rule wurde im Federal Register Ausgabe als Nr. 21 vom 1. Februar 2011 bekannt gemacht und tritt am 3. März 2011 in Kraft. Sie darf aber bereits jetzt freiwillig angewendet werden.

 

Eine weitere Änderung ist  für den Transport von entzündbaren Flüssigkeiten in Tankwagen vorgesehen: Die soeben veröffentlichte Notice of Proposed Rulemaking 76 FR 4847-NPRM basierend auf Docket Nr. HM–213D informiert über die Pläne der PHMSA, das Mitführen entzündbarer Flüssigkeiten in Ladeschläuchen zu verbieten, wenn diese außen an DOT-Ladetanks angebracht und nicht geschützt sind. Das Ziel ist, Unfälle mit Toten und Verletzten durch derart freigesetzte und in Brand geratene Flüssigkeiten zu verhindern.

 

Bislang waren solche "Wetlines" für entzündbare Flüssigkeiten erlaubt, weil es bei Kraftstoffen aus steuerlichen Gründen auf eine genaue Abmessung ankommt und eine Methode, das im Schlauch verbliebene Produkt messgenau zurück in den Tank zu führen, nach Angaben der PHMSA bislang nicht existiert. Für Gefahrgut der Klassen 5.1, 5.2, 6.1 und 8 sind außen liegende befüllte Schläuche nach der Vorschrift 49 CFR 173.33(e) hingegen seit  1989 nicht mehr zulässig, es sei denn, der Tank ist vor Schäden durch Kollisionen geschützt.

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