Schweiz erlaubt modifizierte Ventile

Nach einem neuen Technischen Regelwerk der Schweiz ist es möglich, vom vorgeschriebenen 100 Millimeter-Bodenventil für Gefahrguttanks nach Kapitel 6.8.2.6 ADR abzuweichen.

(ak) Das Schweizer Bundesamt für Strassen hat eine Technische Regelung (TR) des Eidgenössischen Gefahrgutinspektorates anerkannt und dies der UN-Wirtschaftskommission für Europa bekannt gegeben. Danach sind für Tanks zur Beförderung von Erdölprodukten und bestimmten anderen Stoffen der Klasse 3 auch andere als die in Kapitel 6.8 ADR vorgeschriebenen Bodenventile mit einem Durchmesser von 100 Millimetern zulässig.

 

Die TR "EGI 4'205'744 vom 26. November 2010 über die Verwendung von Bodenventilen in Tanks nach ADR Kapitel 6.8 und SDR Anhang 1 Kapitel 6.8" gilt für Tanks zur Beförderung flüssiger Erdölprodukte, andere gefährliche Stoffe der Klasse 3 mit einem Dampfdruck bei 50 °C von höchstens 110 kPa und von Benzin, die keine Nebengefahr giftig oder ätzend haben. Danach dürfen Bodenventile, die einen kleineren oder größeren Durchmesser haben, nach Prüfung und Zulassung durch die zuständige Behörde oder eine zugelassene Prüfstelle eingesetzt werden.

 

Die gemäß Unterabschnitt 6.8.2.6 ADR anzuwendenden Normen EN 13308:2002 für nicht druckausgeglichene Bodenventile bzw. EN 13316:2002 für druckausgeglichene Bodenventile haben nach den Ausführungen des Schweizer Bundesamtes für Strassenverkehr erhebliche Probleme bei den Tankbetreibern zur Folge, "ohne dadurch einen Sicherheitsgewinn zu bewirken." Auch beabsichtige die zuständige Normenkommission eine entsprechende Anpassung voraussichtlich im Jahr 2013.

 

Die Anerkennung des Technischen Regelwerks erfolgte gemäß Unterabschnitt 6.8.2.7 ADR.

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