Novelle Verpackungsgesetz bringt neue Pflichten

Der Verband der Chemischen Industrie (VCI) hat einen Leitfaden zur neuen Fassung des Verpackungsgesetzes mitsamt Empfehlungen für die Praxis veröffentlicht

(ur) Das Verpackungsgesetz (VerpackG) wurde novelliert und bringt für Inverkehrbringer von industriellen Verpackungen einige neue Pflichten, z.B. erweiterte Registrierungs- und Nachweispflichten, mit sich.

Der VCI-Leitfaden "Praxisempfehlungen Novelle Verpackungsgesetz" (Stand 19. Juli 2021) skizziert die Änderungen des VerpackG und spricht, sofern möglich, eine unverbindliche Praxisempfehlung aus. Einige Anforderungen treten erst nach dem 3. Juli 2021 in Kraft, worauf dann im Einzelnen gesondert hingewiesen wird. Entsprechend dem VerpackG liegt der Fokus des Leitfadens auf den nicht-systembeteiligungspflichtigen Verpackungen, die von § 15 VerpackG erfasst werden. Das sind:

  • Transportverpackungen
  • Verkaufs- und Umverpackungen, die im B2B-Geschäft als Abfall anfallen,
  • Verkaufs- und Umverpackungen mit Systemunverträglichkeit nach § 7 Abs. 5 VerpackG (z.B. aufgrund von Umwelt- oder Gesundheitsgefährdung)
  • Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter und
  • Mehrwegverpackungen, z.B. rekonditionierte Verpackungen (neu aufgenommen in § 15 VerpackG und seit dem 3. Juli 2021 in Kraft).

Wichtig: Der Leitfaden "Praxisempfehlungen Novelle Verpackungsgesetz" adressiert nur die neuen Pflichten, die sich aus der novellierten Fassung des VerpackG ergeben und Industrieverpackungen betreffen. Die darüber hinaus bereits bestehenden Pflichten, die Inverkehrbringer von industriellen Verpackungen zu beachten haben, können in dem ebenfalls vom VCI veröffentlichten „Leitfaden für die industrielle Verpackungsrücknahme“ (Stand 26. Januar 2021) nachgelesen werden.


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