Ersatzweise mit Gas

Eine Allgemeinverfügung der BAM gestattet bei der Flüssigkeitsdruckprüfung von Druckgefäßen ersatzweise auch die Prüfung mit einem Gas

(ur) Die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) hat mit Datum vom 17.12.2021 eine Allgemeinverfügung (Nr. D/BAM/RID/ADR/IMDG-Code/ICAO T.l. - Az. 3.5/01 2021 -) zur erstmaligen und wiederkehrenden Prüfung von Druckgefäßen bekannt gemacht. Danach stimmt die Behörde einem Ersatz der durchzuführenden Flüssigkeitsdruckprüfung durch eine Prüfung mit einem Gas zu.

Nach der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) in Verbindung mit dem ADR und dem RID, der Gefahrgutverordnung (GGVSee) in Verbindung mit dem IMDG-Code und der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung (LuftVZO) in Verbindung mit den ICAO T.l. darf mit Zustimmung der zuständigen Behörde die Flüssigkeitsdruckprüfung durch eine Prüfung mit einem Gas ersetzt werden, sofern dieses Vorgehen nicht gefährlich ist.

Benannte Stellen nach § 16 der Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung vom 29. November 2011 (BGBl. 2011 I S. 2349) dürfen Flüssigkeitsdruckprüfungen durch eine Prüfung mit einem Gas ersetzen, sofern die benannte Stelle über ein von der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) anerkanntes und im Qualitätssicherungssystem der benannten Stelle eingebundenes Verfahren einschließlich Kriterien zur Bewertung und Freigabe eines entsprechenden Sicherheitskonzeptes verfügt. Ähnliches gilt für betriebseigene Prüfdienste. Zudem besteht für benannte Stellen und Prüfdienste bei Anwendung des (Ersatz-)Verfahrens eine jährliche Berichtspflicht.

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