BAM-GGR 011: Revision 1 veröffentlicht

Die BAM hat die Maßnahmen zur Qualitätssicherung von Verpackungen zulassungspflichtiger Bauarten von Versandstücken zur Beförderung radioaktiver Stoffe aktualisiert.

(mih) Die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) hat ihre Gefahrgutregel (BAM-GGR) 011 „Maßnahmen zur Qualitätssicherung von Verpackungen zulassungspflichtiger Bauarten von Versandstücken zur Beförderung radioaktiver Stoffe“ in neuer Fassung bekannt gemacht (Amts- und Mitteilungsblatt – Amtliche Bekanntmachungen, 3/2018, S. 109). Die BAM-GGR 011 liegt nun in der Revision 1 mit Datum vom 1. Oktober 2018 vor.

Die BAM-GGR 011 beschreibt die erforderlichen Maßnahmen zur Qualitätssicherung für Auslegung, Herstellung, Prüfung, Dokumentation, Gebrauch, Wartung und Inspektion von Verpackungen zulassungspflichtiger Bauarten von Versandstücken zur Beförderung radioaktiver Stoffe. Damit soll gewährleistet werden, dass die in den u.g. Vorschriften festgelegten Anforderungen sowie die in der Bauart-Zulassung festgelegten Spezifikationen eingehalten werden.

Anforderungen anderer Rechtsvorschriften werden von dieser Regel nicht berührt, z.B. Anforderungen an Transportbehälter oder Teile davon in Kernkraftwerken, an Behälter zur langfristigen Zwischen- und Endlagerung radioaktiver Stoffe oder Festlegungen zur Produkthaftung.

Die BAM-GGR 011 erläutert die Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB), die Gefahrgutverordnung See (GGVSee) und die Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung (LuftVZO), soweit nach diesen Vorschriften über die Beförderung radioaktiver Stoffe auf der Grundlage der Empfehlungen für die sichere Beförderung radioaktiver Stoffe der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEA) [Regulations for the Safe Transport of Radioactive Material – Safety Standards Series No. SSR-6] die Bauart von einer zuständigen Behörde zugelassen sein muss. Betroffen sind alle Bauarten von

  • Versandstücken des Typs C, B(U) und B(M) für radioaktive Stoffe,
  • Versandstücken für spaltbare Stoffe (CF, B(U)F, B(M)F, AF und IF),
  • Versandstücken für nicht spaltbares oder spaltbar freigestelltes Uranhexafluorid (H(U) und H(M)).

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