Meldeverfahren nach Seeunfällen überarbeitet

Das IMO-Rundschreiben MSC-MEPC.3/Circ.4 liegt nun in amtlicher deutscher Übersetzung vor.

(mih) Nach Regel I/21 SOLAS und Art. 8 und 12 MARPOL verpflichtet sich jeder Staat, jeden Unfall eines Schiffes unter seiner Flagge nach Maßgabe dieser Übereinkommen zu untersuchen und der IMO sachdienliche Informationen über die Ergebnisse solcher Untersuchungen zu übermitteln.

Das gilt, sofern nach seiner Einschätzung eine solche Untersuchung hilfreich sein kann, um wünschenswerte Änderungen an den bestehenden Regeln zu ermitteln, und/oder der Unfall größere schädliche Auswirkungen auf die Meeresumwelt zur Folge hatte. Zusätzlich muss jeder Staat Seeunfälle und Vorkommnisse auf See gemäß Regel XI-1/6 SOLAS untersuchen, ergänzt durch die Bestimmungen des „Codes über internationale Normen und empfohlene Verhaltensweisen für die Sicherheitsuntersuchung eines Seeunfalls oder eines Vorkommnisses auf See“ (Unfall-Untersuchungs-Codes, angenommen durch Entschließung MSC.255(84)).

Die Dienststelle Schiffssicherheit der Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft (BG Verkehr) hat das Rundschreiben MSC-MEPC.3/Circ.4 „Überarbeitete abgestimmte Meldeverfahren – Meldungen nach Regeln I/21 und XI-1/6 SOLAS sowie Artikel 8 und 12 MARPOL“ vom 28. August 2013 in deutscher Sprache amtlich bekannt gemacht. Die Bekanntmachung mit Datum vom 3. Februar ist im Verkehrsblatt (VkBl.) 2015 S. 129 zu finden. In den Meldungen werden u.a. detaillierte Angaben zu gefährlichen Gütern oder Meeresschadstoffen in verpackter Form an Bord sowie zu Chemikalien als Massengut abgefragt.

IMO: Internationale Seeschifffahrtsorganisation; MARPOL: Internationales Übereinkommen zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe; MEPC: Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt; MSC: Schiffssicherheitsausschuss; SOLAS: Internationales Übereinkommen zum Schutz des menschlichen Lebens auf See

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