Hafen Hamburg: Meldeformalitäten für Schiffe angepasst
Die neuen Anforderungen für Schiffe vor dem Einlaufen in den Hamburger Hafen sind in der HVO, der GGBVOHH und der HafenSDVO festgelegt.
(mih) Der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg hat die Verordnung zur Anpassung der Meldeformalitäten für Schiffe vor dem Einlaufen in den Hamburger Hafen vom 21. Juli 2015 im Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblatt (HmbGVBl.) S. 191 bekannt gemacht. Damit werden die Hafenverkehrsordnung (HVO), die Gefahrgut- und Brandschutzverordnung Hafen Hamburg (GGBVOHH) und die Hafensicherheits-Durchführungsverordnung (HafenSDVO) geändert sowie Europäische Richtlinien umgesetzt. Die Änderungen sind u.a.:
- „Die Ankunft eines Seeschiffes ist spätestens 24 Stunden vorher oder spätestens beim Verlassen des letzten Hafens mit den in § 28 Abs. 2 [HVO] genannten Angaben der zuständigen Behörde zu melden.“ Dies ist der erste Satz des neuen Wortlauts von § 7 Abs. 2 HVO.
- „Die Meldepflicht [HVO]/Die Meldepflicht gemäß Abs. 3 [GGBVOHH]/Die Meldepflicht gemäß Abs. 1 [HafenSDVO] gilt auch als erfüllt, wenn sie elektronisch über das vom zuständigen Bundesministerium eingerichtete einzige nationale Fenster erfolgt. Die zuständige Behörde oder die von ihr beauftragte Stelle ist berechtigt, diese Daten bei der Stelle zu erheben, die das einzige nationale Fenster betreibt.“ Diese beiden Sätze sind der zweite und dritte Satz des neuen Wortlauts von § 7 Abs. 2 HVO, der neue Abs. 4 in § 3 GGBVOHH und der neue Abs. 3 in § 4 HafenSDVO.
- § 28 Abs. 2 Satz 1 HVO wird um Nr. 6 ergänzt: „Anlaufreferenznummer“.
- Diese Anpassungsverordnung dient dazu, die Europäische Richtlinie 2010/65/EU vom 20. Oktober 2010 über Meldeformalitäten für Schiffe beim Einlaufen in und/oder Auslaufen aus Häfen der Mitgliedstaaten und zur Aufhebung der Richtlinie 2002/6/EG (ABl. L 283 S. 1) umzusetzen.

