Wenn Hoverboards mitfliegen sollen

Die ICAO informiert darüber, was für Passagiere und Besatzungsmitglieder gilt, die kleine, mit Lithiumbatterien betriebene Gefährte als Gepäck mitnehmen wollen.

(mih) Die International Civil Aviation Organization (ICAO) hat darüber informiert, welche Gefahrgutbestimmungen für Passagiere und Besatzungsmitglieder gelten, die kleine, mit Lithiumbatterien betriebene Gefährte als aufgegebenes Gepäck oder als Handgepäck im Flugzeug mitnehmen wollen. Sie hat dazu das Electronic Bulletin 2016/01 vom 5. Januar 2016 herausgegeben.

Solche kleinen Gefährte (u.a. Hoverboards, selbststabilisierende elektronische Ein- oder Mehrräder mit oder ohne Lenker und Mini-Segways) werden in zunehmender Zahl als Luftfracht oder durch Passagiere als aufgegebenes Gepäck oder als Handgepäck befördert. Einige Luftverkehrsgesellschaften haben die Beförderung aufgrund von Sicherheitsbedenken (Brandgefahr) mittlerweile verboten.

Gemäß ICAO-TI ist die Beförderung derzeit noch zugelassen, wobei bestimmte Bedingungen zu erfüllen sind. Die Staaten sind aufgefordert, den Luftverkehrsgesellschaften zu empfehlen, diese Gefährte von Passagieren als Handgepäck und nicht im aufgegebenen Gepäck befördern zu lassen, um sofort eingreifen zu können, sollten diese Gefährte in einen Zwischenfall verwickelt sein.

Solche mit Lithiumbatterien betriebene Gefährte gibt es offenbar zunehmend auch an Flughäfen zu kaufen. Welche Gefahrgutvorschriften Flugreisende bei einer anschließenden Beförderung zu beachten haben, dürfte in den Geschäften derzeit aber eher seltener kommuniziert werden. Zudem dürfen die Lithiumbatterien gemäß ICAO-TI nur eine bestimmte Nennenergie aufweisen (in Wh). Dies beim Check-in zu überprüfen, dürfte für das Personal wegen der zahlreichen Bauarten und verschiedenen Kennzeichnungen sowie in der zur Verfügung stehenden kurzen Zeit äußerst schwierig sein.

In Deutschland hat es das Luftfahrt-Bundesamt (LBA) untersagt, diese Gefährte im Handgepäck oder als aufgegebenes Gepäck mitzuführen. Laut LBA sind sie als Batteriebetriebene Fahrzeuge (UN 3171) einzustufen und dürfen nur als Luftfrachtsendung gemäß Verpackungsvorschrift 952 befördert werden.

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