CBTA: weiterer Kommentar zu den NfL 2022-2-713
Das LBA hat erläutert, dass es für die Schulung von Kohlendioxid, fest (Trockeneis) (UN 1845) bei den Tätigkeitsmodulen (A) und (B) eine ergänzende Möglichkeit gibt.
(mih) Das Luftfahrt-Bundesamt (LBA) hat die „Kommentierung/Auslegungen zu den Nachrichten für Luftfahrer (NfL) 2022-2-713“ in der Revision 5 mit Datum vom 5. Dezember 2025 bekannt gemacht. Darin sind Erläuterungen zum Competency-based Training and Assessment (CBTA) enthalten, somit Anforderungen an die Schulung von Personen, die mit der Beförderung gefährlicher Güter im Zusammenhang stehen.
Neu in der Revision 5 ist ein Kommentar zum Punkt 6.1.2, der Schulungsprogramme der Tätigkeitsmodule (A) und (B) betrifft, welche für die Schulung von Kohlendioxid, fest (Trockeneis) (UN 1845) in Verbindung mit Biologischen Stoffen der Kategorie B (UN 3373) und Genetisch veränderten (Mikro-)Organismen (UN 3245) genehmigt werden.
Die Auslegung des LBA dazu lautet: „Zusätzlich zu den unter Punkt 6.1.2 genannten Kombinationen, werden auch Schulungsprogramme der Tätigkeitsmodule (A) und (B) für die Schulung von Kohlendioxid fest (Trockeneis) UN 1845 in Verbindung mit verderblichen Waren genehmigt.“
Die vorherigen Kommentare betreffen die Punkte 2.7.2 „Schulungsnachweise“ und 2.8 „Beurteilung“ sowie die Punkte 3 „Qualifikation von Ausbildern“, 6.1.1 „Schulungsprogramme“ und 7 „Kostenerhebung“.

