Luftsicherheit - Aus für Sonderkontrollverfahren

"Bekannte Versender" und "Reglementierte Beauftragte" können gelassen bleiben

(ur) Wenn beim Röntgen von Gütern an Flughäfen ein sogenannter Dunkelalarm ausgelöst worden ist, stellte das Sonderkontrollverfahren ein adäquates Mittel dar, um einen sicheren Transport von Stoffen und Flüssigkeiten mit hoher Dichte, z.B. Schmierstoffen, per Luft zu ermöglichen. Nun ist das Sonderkontrollverfahren an den deutschen Flughäfen eingestellt worden. Dieses kann für einzelne Unternehmen zu großen Problemen in der Supply Chain führen. Darauf macht der newsletter 07/2019 der GBK Global Regulatory Compliance mit Sitz in Ingelheim aufmerksam.

Das Luftfahrt-Bundesamt (LBA) begründet den Wegfall des Sonderkontrollverfahrens damit, dass dieses Verfahren nicht mit den Vorgaben der entsprechenden EU-Verordnung übereinstimme. Sofern keine Zulassung als bekannter Versender oder reglementierter Beauftragter mit Third-Party-Logistics (TPL)-Verfahren angestrebt wird oder eine Zulassung nicht möglich ist, nennt das LBA einige Maßnahmen, die zu einer Kontrollierbarkeit der Sendungen mit herkömmlichen Kontrollmethoden führen können:

  • Versand in kleineren Gebinden, welche mit Röntgenkontrollanlagen kontrolliert und durchdrungen werden können.
  • Versand in durchsichtiger Verpackung, sofern alle Teile der Sendung tatsächlich gesehen werden können.
  • Zuführung der Sendung zur Kontrolle bevor die Verpackung erfolgt.

Eine generelle Aussage, ob die genannten Maßnahmen zu einer Kontrollierbarkeit der Sendung führen, will das LBA dennoch nicht machen. Denn letztlich hänge die Durchdringung der Sendung mittels Röntgenstrahlung vor allem von der spezifischen Dichte des Versandgutes ab.
„Grundsätzlich,“ betont das LBA „ist die Zulassung als bekannter Versender oder reglementierter Beauftragter mit TPL-Verfahren und eine anschließende Abfertigung der Sendung über die sichere Lieferkette als zuverlässigste Maßnahme zu erachten, um zu vermeiden, dass Sendungen aufgrund fehlender Kontrollen zurückgewiesen werden und von einer Beförderung ausgeschlossen werden.“

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