Erlaubnis zur Gefahrgutbeförderung im Luftverkehr

Mit den Nachrichten für Luftfahrer (NfL) 2-488-19 wurde das Genehmigungsverfahren für Gefahrguttransporte im Luftverkehr aktualisiert

(ur) Das Luftfahrt-Bundesamt (LBA) hat die „Bekanntmachung über die Beförderung gefährlicher Güter im Luftverkehr“ (NfL 2-488-19) veröffentlicht. Diese ist seit 1. August 2019 gültig und ersetzt die NfL 2-273-16 „Bekanntmachung über die Beförderung gefährlicher Güter im Luftverkehr durch Luftfahrtunternehmen“ vom 14.6.2016.

Grundsätzlich bedarf die Beförderung gefährlicher Güter einschließlich Waffen mit zivilen Luftfahrzeugen einer Erlaubnis des LBA. „Diese Erlaubnis (unter dem Vorliegen bestimmter Voraussetzungen; die Redaktion) ergeht unter der Auflage, dass die Bestimmungen der jeweils gültigen Ausgabe der ICAO-Gefahrgutvorschriften (ICAO-T.I.) einzuhalten sind. Ebenso können die IATA-Gefahrgutvorschriften (International Air Transport Association – Dangerous Goods Regulations) unterstützend genutzt werden“ (2.1 Zivile Luftfahrzeuge, 3. Absatz).

„Für Fälle, in denen keine allgemeine Genehmigung (AOC Eintrag) besteht oder dass im Rahmen der allgemeinen Genehmigung die Bestimmungen der ICAO T.I. nicht in allen Einzelheiten eingehalten werden können, muss bei der zuständigen Behörde eine Einzelgenehmigung beantragt werden“ (4.1 Gefährliche Güter, die mit zivilen Luftfahrzeugen befördert werden, 2. Absatz).

Ein Antrag auf eine Einzelgenehmigung muss mindestens fünf Arbeitstage vor der geplanten Beförderung bei dem LBA in schriftlicher Form eingereicht werden.

Der Antrag muss begründet sein, das Transportgut und die Menge genau beschreiben, die Gefahrenklassen benannt, die Art der Verpackung erklärt und Angaben zur Beförderung enthalten sein. Name und Adresse des Absenders und Empfängers müssen angegeben werden. Erteilte Einzelgenehmigungen sind befristet und mit Auflagen verbunden.

Weil die Zulassung einiger gefährlicher Güter weiterer Rechtsvorschriften als denen des Luftverkehrsrechts unterliegen, können weitere Behörden zuständig sein. Gegenüber der Bekanntmachung von 2016 (NfL 2-273-16) ist nun unter „6.3 Waffen“ zusätzlich das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) aufgenommen. Es ist zuständig im Fall des § 4 Abs. 1 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen.

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