Zu übermittelnde Angaben reduzieren
Die ZKR hat beschlossen, dass es beim elektronischen Melden künftig nicht mehr erforderlich ist, für Gefahrgüter die ergänzende technische Benennung zu übermitteln.
(mih) Die Zentralkommission für die Rheinschifffahrt (ZKR) hat auf ihrer Plenartagung im Dezember vergangenen Jahres einen Beschluss bezüglich der Implementierung von Binnenschifffahrtsinformationsdiensten (River Information Services – RIS) und einer Änderung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung (RheinSchPV) angenommen.
Laut Beschluss 2018-11-13 wird § 12.01 Nr. 2 Buchstabe g Doppelbuchstabe bb RheinSchPV definitiv geändert: Beim elektronischen Melden in der Rheinschifffahrt wird es für Güter, deren Beförderung dem ADN unterliegt, künftig nicht mehr erforderlich sein, die offizielle Benennung für die Beförderung des Gefahrguts ggf. durch die technische Benennung zu ergänzen.
Damit soll der Umfang der von den Schiffsführern beim elektronischen Melden zu übermittelnden Angaben reduziert und gleichzeitig eine einheitliche und harmonisierte Anwendung der ZKR-Vorschriften gewährleistet werden. Diese Änderung tritt am 1. Dezember 2019 in Kraft.

