Update Multilaterale Vereinbarungen

Luxemburg zeichnet M281 – M282 nun in Deutschland und Polen anwendbar – M283 jetzt in Belgien und Frankreich anwendbar.

(mih) Bei den zeitweiligen Abweichungen gemäß Abschnitt 1.5.1 ADR hat es folgende Änderungen gegeben:

M281 – Beförderung von Abfall, der mit hämorrhagisches Fieber auslösenden Viren verunreinigt ist – gezeichnet von Belgien, Deutschland (VkBl. 24/2014), den Niederlanden und der Schweiz sowie neu von Luxemburg (gültig bis 31. Dezember 2016). Sie betrifft bestimmte Stoffe der Klasse 6.2, UN 2814 Ansteckungsgefährlicher Stoff, gefährlich für Menschen, Kategorie A.

Abweichend von den Vorschriften des Kapitels 6.3 ADR und der Verpackungsanweisung P620 in Unterabschnitt 4.1.4.1 ADR dürfen Abfallstoffe, die mit einem Virus, der hämorrhagisches Fieber wie Ebola auslöst, verunreinigt sind oder bei denen der Verdacht besteht, dass sie mit einem solchen Virus verunreinigt sind, zur endgültigen Beseitigung gemäß festgelegter Bestimmungen verpackt und auf der Straße befördert werden.

Deutschland (die Bekanntmachung im VkBl. steht noch aus) hat die von Polen vorgeschlagene M282 gezeichnet. Sie betrifft die Beförderung von UN 1361 Kohle, Verpackungsgruppe III und UN 3088 Selbsterhitzungsfähiger organischer fester Stoff, n.a.g., Verpackungsgruppe III und gilt bis 30. Juni 2019. Abweichend von Abschn. 3.2.1 Tabelle A ADR unterliegt die Beförderung von Steinkohle, Koks und Anthrazitkohle, welche den Klassifizierungskriterien der Klasse 4.2, Verpackungsgruppe III entsprechen, nicht den Vorschriften des ADR.

Belgien hat die von Frankreich vorgeschlagene M283 gezeichnet. Sie betrifft Gefahrgutbeauftragte, speziell Sondervorschrift 664, und gilt bis 31. Dezember 2019. Abweichend von Unterabschn. 1.8.3.13 ADR dürfen Gefahrgutbeauftragte, deren Schulungsnachweis auf Stoffe der UN-Nummern 1202, 1203, 1223, 3475 und Flugbenzin (UN 1268 oder UN 1863) beschränkt ist, weiter als Gefahrgutbeauftragte für folgende Unternehmen tätig sein: Unternehmen, die Tanks besitzen oder verwenden, welche mit Additivierungseinrichtungen in Übereinstimmung mit Sondervorschrift 664 ausgerüstet sind. Dies gilt auch, wenn die Additive UN 1993 oder UN 3082 zugeordnet sind.

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