Polen zeichnet M364, Ungarn zeichnet M361, M363 und M364.
(mih) Bei den Multilateralen Vereinbarungen gemäß Abschn. 1.5.1 ADR hat sich Folgendes geändert:
M361 – Beförderung gefährlicher Güter in gebrauchten Gegenständen, Maschinen oder Geräten – gezeichnet von Deutschland (VkBl. 2025 S. 183), den Niederlanden, Österreich und Polen sowie neu von Ungarn (gültig bis 31. Dezember 2026).
M363 – Beförderung von Fahrzeugen gemäß Sondervorschrift (SV) 666 – gezeichnet von Deutschland (VkBl. 2025 S. 368), Frankreich und Irland sowie neu von Ungarn (gültig bis 31. Dezember 2026).
M364 – Begleitpapiere gemäß Unterabschn. 8.1.2.2 – gezeichnet von Dänemark, Deutschland (VkBl. 2025 S. 315), Finnland, Frankreich, Norwegen, Schweden, der Schweiz, Spanien und dem Vereinigten Königreich sowie neu von Polen und Ungarn (gültig bis 31. Dezember 2026).
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