Update Multilaterale Vereinbarungen
M226 und M245 werden von Spanien gezeichnet.
(ur) M226 – Beförderung von calciumcarbidhaltigen Entschwefelungsmitteln der UN 1402 (CALCIUMCARBID), Klasse 4.3, Verpackungsgruppe I - vorgeschlagen von Deutschland (Vkbl. 23/2010), gezeichnet von Frankreich, Schweden, Österreich, Vereinigtes Königreich, Tschechische Republik, Finnland, Slowakei, Norwegen und neu von Spanien.
Abweichend von den Vorschriften des Kapitels 3 .2, Tabelle A, Spalte 17 und Unterabschnitt 7.3.1.1 des ADR dürfen calciumcarbidhaltige Entschwefelungsmittel der UN 1402 (CALCTIJMCARBID), Klasse 4.3, Verpackungsgruppe I, in loser Schüttung befördert werden, sofern zusätzliche Bedingungen für den Bau, die Prüfung und die Verwendung erfüllt sind. Die Vereinbarung ist gültig bis 31. Juni 2015.
M245 - Vorschriften für umweltgefährdende Stoffe in Bezug auf die Klasse 7 – vorgeschlagen vorgeschlagen vom Vereinigten Königreich, gezeichnet von Deutschland, Belgien, Schweden und neu von Spanien. Abweichend von den Bestimmungen in Unterabschnitt 2.1.3.8 des ADR müssen Stoffe der Klasse 7, die unter die Bestimmungen der Umweltgefährlichen Stoffe aus Absatz 2.2.9.1.10 fallen, bei der Beförderung auf der Straße nicht als Umweltgefährliche Stoffe angesehen werden. Die Vereinbarung gilt bis zum 31. Dezember 2012.
Multilaterale Vereinbarungen sind anwendbar im Verkehr innerhalb und zwischen den Unterzeichnerstaaten, sofern sie eine gemeinsame Grenze haben. Vereinbarungstexte sind im Original online abrufbar bei UN-ECE. Die veröffentlichten deutschen Fassungen der von Deutschland gezeichneten Vereinbarungen können beim BMVBS heruntergeladen werden.

