Update Multilaterale Sondervereinbarungen zum RID

RID 6/2012 und RID 7/2012 jetzt in Deutschland anwendbar.

(mih) Für den europäischen Eisenbahnverkehr hat sich Folgendes geändert:

RID 5/2012 – Beförderung von Heizöl, schwer und von Rückständen von Heizöl, schwer (identisch mit bisheriger RID 5/2011, die bis Ende 2012 galt) – initiiert von Belgien und gezeichnet vom Vereinigten Königreich sowie neu von Luxemburg.

RID 6/2012 – Beförderung von Steinkohle in loser Schüttung – initiiert von Deutschland (die Bekanntmachung im Verkehrsblatt steht noch aus) und nun gezeichnet von Frankreich.

Abweichend von der Sondervorschrift für die Beförderung in loser Schüttung VW4 ist die Beförderung von Steinkohle als Gefahrgut der UN-Nummer 1361 KOHLE oder RUSS, tierischen oder pflanzlichen Ursprungs der Verpackungsgruppe III auch in offenen Wagen zugelassen. Alle übrigen anwendbaren Vorschriften des RID für die Beförderung von UN 1361 KOHLE oder RUSS, tierischen oder pflanzlichen Ursprungs sind einzuhalten.

RID 7/2012 – Verpackungsanweisungen IBC04 bis IBC08 – initiiert von Deutschland (die Bekanntmachung im Verkehrsblatt steht noch aus) und nun gezeichnet von Luxemburg und Frankreich.

Abweichend von den Vorschriften des Kapitels 3.2 Tabelle A Spalte 8 in Verbindung mit Unterabschnitt 4.1.4.2 RID dürfen folgende Großpackmittel (IBC) zusätzlich zu den genannten Großpackmitteln (IBC) verwendet werden:

  • im Rahmen der Verpackungsanweisung IBC04 die IBC-Arten 31A, 31B und 31N;
  • im Rahmen der Verpackungsanweisung IBC05 die IBC-Arten 31A, 31B, 31N, 31H1, 31H2 und 31HZ1;
  • im Rahmen der Verpackungsanweisungen IBC06, IBC07 und IBC08 die IBC-Arten 31A, 31B, 31N, 31H1, 31H2 und 31HZ1.

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