Update Multilaterale Sondervereinbarungen

Weitere Vertragsparteien zeichnen RID 4/2021 und RID 6/2021

(ur) Bei den Multilateralen Sondervereinbarungen gemäß Abschn. 1.5.1 RID hat sich Folgendes geändert:
RID 4/2021 - Beförderung von Butadienen und Kohlenwasserstoff, Gemisch, stabilisiert der Klasse 2 -, vorgeschlagen von den Niederlanden, gezeichnet von Belgien, Deutschland, Frankreich, Griechenland, Italien, der Schweiz und der Tschechischen Republik, dem Vereinigten Königreich sowie neu von Ungarn und Polen.
Die Vereinbarung ist gültig bis 30. Juni 2025.

RID 6/2021 – Beförderung von Natrium-Ionen-Batterien und Natrium-Ionen-Zellen mit einem organischen Elektrolyt oder Natrium-Ionen-Batterien und Natrium-Ionen-Zellen mit einem organischen Elektrolyt in Ausrüstungen oder mit Ausrüstungen verpackt – vorgeschlagen von Frankreich, gezeichnet von Deutschland und dem Vereinigten Königreich sowie neu von Griechenland.
Die Vereinbarung ist gültig bis 31. Dezember 2022.

Abweichend von den Vorschriften des Abschn. 3.2.1 RID (Tabelle A) dürfen die o.g. Batterien und Zellen unter den festgelegten Bedingungen befördert werden, ohne dass sie einer UN-Nummer zugeordnet werden und ohne dass die der Eintragung „UN 3292 Natriumbatterien oder Natriumzellen“ zugeordneten Vorschriften angewendet werden. Voraussetzung: Die in der Anlage festgelegten Bau- und Prüfvorschriften werden wie jeweils anwendbar erfüllt.

Weitere Randbedingungen betreffen die anwendbaren Sondervorschriften, die Klasse, das Beförderungspapier, die Kennzeichnung, die anwendbaren Verpackungsanweisungen und Freistellungen.

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