Update M330 und M331

Weitere Staaten zeichnen die beiden Multilateralen Vereinbarungen

(ur) Bei den zeitweiligen Abweichungen gemäß Abschn. 1.5.1 ADR haben sich im Zusammenhang mit der Corona-Krise folgende Änderungen ergeben:
M330 - Bescheinigungen über die Ausbildung von Fahrzeugführern gemäß Absatz 8.2.2.8.2 des ADR und Bescheinigungen für Gefahrgutbeauftragte gemäß Absatz 1.8.3.7 des ADR -, initiiert von Irland, gezeichnet von Belgien, Deutschland, Frankreich, Griechenland, Italien, Österreich, Polen, Rumänien, Slowakei, der Tschechischen Republik, Ungarn, dem Vereinigten Königreich sowie neu von Finnland, Luxemburg, Norwegen, Slowenien und der Türkei.

Abweichend von den Bestimmungen des ersten Unterabsatzes des Absatzes 8.2.2.8.2 des ADR bleiben alle Bescheinigungen über die Fahrzeugführerschulung, deren Gültigkeit zwischen dem 1. März 2020 und dem 1. Februar 2021 endet, bis zum 28. Februar 2021 gültig. Diese Bescheinigungen werden um fünf Jahre verlängert, wenn der Fahrzeugführer die Teilnahme an einer Auffrischungsschulung nach Absatz 8.2.2.5 des ADR nachweist und vor dem 1. März 2021 eine Prüfung nach Absatz 8.2.2.7 des ADR bestanden hat. Die neue Gültigkeitsdauer beginnt mit dem ursprünglichen Ablaufdatum des zu erneuernden Dokuments.

Abweichend von den Vorschriften des Absatzes 1.8.3.16.1 des ADR bleiben alle Schulungsbescheinigungen für Gefahrgutbeauftragte, deren Gültigkeit zwischen dem 1. März 2020 und dem 1. Februar 2021 endet, bis zum 28. Februar 2021 gültig. Die Gültigkeit dieser Schulungsbescheinigungen wird ab dem Datum ihres ursprünglichen Ablaufs um fünf Jahre verlängert, wenn ihre Inhaber vor dem 1. März 2021 eine Prüfung gemäß Absatz 1.8.3.16.2 des ADR bestanden haben.

M331 -  Wiederkehrende Prüfung von Druckgefäßen für die Beförderung von Gasen der Klasse 2 -, initiiert von Frankreich, gezeichnet von Belgien, Italien, Luxemburg, Polen, Ungarn sowie neu von Schweden und der Türkei.

(1) Abweichend von den Vorschriften des Unterabschnitts 4.1.6.10 und der Verpackungsanweisung P200 (3) d) – in Verbindung mit den Tabellen 1 und 2 – und P200 (9) des Unterabschnitts 4.1.4.1 ADR dürfen Druckgefäße, deren Frist für die wiederkehrende Prüfung abgelaufen ist und die zur Wiederbefüllung mit Gasen der folgenden UN-Nummern eintreffen, befüllt und befördert werden:
•    UN 1002 LUFT, VERDICHTET (DRUCKLUFT)
•    UN 1013 KOHLENDIOXID
•    UN 1046 HELIUM, VERDICHTET
•    UN 1070 DISTICKSTOFFMONOXID
•    UN 1072 SAUERSTOFF, VERDICHTET
•    UN 1660 STICKSTOFFMONOXID, VERDICHTET (STICKSTOFFOXID, VERDICHTET)
•    UN 1956 VERDICHTETES GAS, N.A.G.
•    UN 3156 VERDICHTETES GAS, OXIDIEREND, N.A.G.
•    UN 3157 VERFLÜSSIGTES GAS, OXIDIEREND, N.A.G.
Alle übrigen Vorschriften der Verpackungsanweisung P200 sind anzuwenden.

(2) Abweichend von den Vorschriften des Unterabschnitts 4.1.6.10 und der Verpackungsanweisung P203 (8) des Unterabschnitts 4.1.4.1 ADR dürfen verschlossene Kryo-Behälter, deren Frist für die wiederkehrende Prüfung abgelaufen ist und die zur Wiederbefüllung mit Gasen der folgenden UN-Nummern eintreffen, befüllt und befördert werden:
•    UN 1073 SAUERSTOFF, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG
•    UN 1963 HELIUM, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG
•    UN 1977 STICKSTOFF, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG
Alle übrigen Vorschriften der Verpackungsanweisung P203 sind anzuwenden.

Diese Vereinbarung gilt bis zum 31. März 2021. Das Pendant zur M331 ist für den Schienenverkehr die Multilaterale Sondervereinbarung RID 8/2020.
M331 ist die Nachfolgerin der M326.

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