Ungültige Multilaterale Vereinbarungen

Seit 1. Juli 2025 dürfen mehrere zeitweilige Abweichungen gemäß Abschn. 1.5.1 ADR/RID/ADN nicht mehr angewendet werden.

(mih) Seit 1. Juli 2025 dürfen folgende zeitweilige Abweichungen gemäß Abschn. 1.5.1 ADR/RID/ADN nicht mehr angewendet werden:

  • M338 – Beförderung von Butadienen und Kohlenwasserstoff, Gemisch, stabilisiert der Klasse 2
  • M354 – Beförderung von Natrium-Ionen-Batterien, einschließlich Natrium-Ionen-Zellen, mit organischem Elektrolyt oder Natrium-Ionen-Batterien mit organischem Elektrolyt in Ausrüstungen oder mit Ausrüstungen verpackt
  • M357 – Verwendung von wasserstoffbetriebenen AT- und FL-Fahrzeugen
  • RID 4/2021 – Beförderung von Butadienen und Kohlenwasserstoff, Gemisch, stabilisiert der Klasse 2
  • RID 2/2023 – Beförderung von Natrium-Ionen-Batterien mit einem organischen Elektrolyt oder Natrium-Ionen-Batterien mit einem organischen Elektrolyt in Ausrüstungen oder mit Ausrüstungen verpackt
  • M030/ADN – Beförderung von Butadienen und Kohlenwasserstoff, Gemisch, stabilisiert der Klasse 2

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