Was beim Versand von alten, leeren, ungereinigten Gefahrgutverpackungen zu beachten ist.
(mk) Um alte, leere, ungereinigte Gefahrgutverpackungen rechtskonform für den Transport gemäß ADR/RID vorzubereiten, hat der Verband der Chemischen Industrie (VCI) seinen Leitfaden und zwei beispielhafte Checklisten auf den neuesten Stand gebracht. Anhand der Checklisten werden Anwendern Arbeitshilfen für den Versand von „leeren, ungereinigten Altverpackungen – UN 3509“ an die Hand gegeben, um gefahrgutrechtliche Anforderungen Schritt für Schritt zu erfüllen.
Der Leitfaden zur Anwendung des Eintrags UN 3509 (Stand: 7. April 2026) hat den Transport von leeren, ungereinigten Altverpackungen (UN 3509) zum Thema und beleuchtet im Speziellen die dazu im Gefahrgutrecht implementierten Vorschriften. Weitere zu beachtende Bestimmungen aus benachbarten Rechtsgebieten, wie das Abfallrecht, sind in diesem Leitfaden nicht spezifisch berücksichtigt.
Unter den Begriff „Altverpackungen, leer, ungereinigt“ fallen auch Verpackungsteile mit Gefahrgutanhaftungen wie Verschlüsse, offene Behälter oder geschredderte Verpackungsteile (siehe Sondervorschrift 663 ADR/RID), die in der Checkliste Verpacken von UN 3509 Gefahrgut Straße nur für Verpackungen, Großpackmittel und Großverpackungen (Stand: 28. März 2021) entsprechend berücksichtigt werden.
Die Checkliste Befüllung von Schüttgut-Containern (Stand: 7. April 2026) begleitet am Beispiel von Zinkoxid die Schritte von der Eingangskontrolle über die Kennzeichnung des Fahrzeugs bis zur Ausgangskontrolle.
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