UN 3373: zwei neue Allgemeinverfügungen der BAM
Sie betreffen die Zulassung einer alternativen Verpackung für die Beförderung von ansteckungsgefährlichen tierischen Stoffen auf der Straße.
(mih) Die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) als zuständige Behörde gemäß § 8 Abs. 1 Buchstabe c Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) hat zwei Allgemeinverfügungen jeweils mit Datum vom 18. März 2019 bekannt gemacht. Sie betreffen die Zulassung einer alternativen Verpackung für die Beförderung von ansteckungsgefährlichen tierischen Stoffen auf der Straße. Dies geschieht in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI).
- Allgemeinverfügung Nr. D/BAM/ADR Az. 3.12/304 340, betr. tierische Stoffe, von denen bekannt oder anzunehmen ist, dass sie mit dem hochpathogenen Vogelgrippe-Virus (HPAIV), dem Tollwut-Virus oder ansteckungsgefährlichen Stoffen der Kategorie B infiziert sind;
- Allgemeinverfügung Nr. D/BAM/ADR Az. 3.12/304 311, betr. tierische Stoffe, von denen bekannt oder anzunehmen ist, dass sie mit dem Virus der afrikanischen Schweinepest, infiziert sind.
Sofern nicht nach diesen Allgemeinverfügungen verfahren werden kann, ist eine Einzelzulassung durch die BAM erforderlich.
Gleichzeitig werden mit den beiden Allgemeinverfügungen folgende ersetzt:
- Allgemeinverfügung Nr. D/BAM/ADR, Az. 3.12/301 550 vom 23. Mai 2014;
- Allgemeinverfügung Nr. D/BAM/ADR, Az. 3.12/303 780 vom 21. Februar 2018.

