SÜFV neu strukturiert und erweitert

Die SÜFV - Sicherheitsüberprüfungsfeststellungsverordnung - wurde neu gefasst

(ur) Die Neufassung der Sicherheitsüberprüfungsfeststellungsverordnung (SÜFV) wurde mit Datum vom 6. Februar 2023 im Bundesgesetzblatt bekannt gemacht (BGBl. 2023 I Nr. 33).

Mit der SÜFV legt die Bundesregierung fest, welche Behörden oder sonstigen öffentlichen Stellen des Bundes und nicht öffentlichen Stellen oder Teile dieser öffentlichen und nicht öffentlichen Stellen lebens- oder verteidigungswichtige Einrichtungen im Sinne des § 1 Absatz 4 Sicherheitsüberprüfungsgesetz (SÜG) sind.

Die nun veröffentlichte SÜFV wurde neu strukturiert und um Regelungen ergänzt. U.a. wurden zur Schließung einer Regelungslücke unter einschränkenden Voraussetzungen Teile der Zentralen Stelle für Informationstechnik im Sicherheitsbereich (ZITiS) sowie Teile des Bundesamtes für die Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) aufgenommen.

Aufgrund der Einbeziehung weiterer Bereiche des Bundeskriminalamtes, der Einbeziehung der ZITiS sowie von Teilen des BSI in den Anwendungsbereich der SÜFV und darüber hinaus von Teilen von Unternehmen wie Leitstellen von Verteilnetzbetreibern und Verdichterstationen und Importstationen im Gasnetz wird für mehr Mitarbeiter als bisher eine erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlung gemäß § 10 SÜG erforderlich.

Weiter fallen in den Anwendungsbereich der SÜFV u.a. auch Teile von Unternehmen, die als lebenswichtige Einrichtungen im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr (§ 18 SÜFV) Sicherungspläne nach Unterabschnitt 1.10.3.2 (ADR/RID/ADN) verantwortlich erstellen oder zu diesen Plänen Zugang haben.

Im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (§ 17 SÜFV) sind im Anwendungsbereich der Verordnung Teile von Unternehmen, die als Betriebsbereich in den Anwendungsbereich des § 1 Absatz 1 Satz 2 der Störfall-Verordnung fallen, und die Teile von Unternehmen, die nach § 1 Absatz 2 der Störfall-Verordnung den zuvor genannten Betriebsbereichen gleichgestellt sind.

Zuständig für die Durchführung der Sicherheitsüberprüfungen nach den §§ 14 bis 18 SÜFV ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz.

Die Verordnung ist am 9. Februar 2023 in Kraft getreten.

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