Sicherungsvorschriften und Ausnahme 20 GGAV
Auch bei Nutzung der Ausnahme 20 GGAV muss bei der Beförderung gefährlicher Güter mit hohem Gefahrenpotenzial Kapitel 1.10 ADR beachtet werden
(ur) Der Bund/Länder-Fachausschuss (BLFA) Gefahrgut hat in seiner letzten Sitzung zur Anwendung des Kapitels 1.10 festgestellt, dass dieses auch bei Nutzung der Ausnahme 20 (B, E, S) "Beförderung verpackter gefährlicher Abfälle" der Gefahrgut-Ausnahmeverordnung (GGAV) zu beachten ist, wenn gefährliche Güter mit hohem Gefahrenpotenzial aus Tabelle 1.10.3.1.2 ADR nach dieser Ausnahme befördert werden. Dies berichtet die IHK Schwaben.
Der BLFA habe nochmals betont, dass die Formulierung "in Verbindung mit den Teilen 1 bis 5 ADR/RID/ADN" in Nr. 1 der Ausnahme 20 ausschließlich im Zusammenhang mit den §§ 18, 21 und 22 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) stehe und nicht eine generelle Befreiung von den Teilen 1 bis 5 ADR/RID/ADN darstelle.

