Schweiz: neue Anh. 1 und 2 SDR

Die Neufassungen für 2019 betreffen Vorschriften, die nur für Transporte im Nachbarland gelten, sowie zusätzliche Beförderungsbeschränkungen auf bestimmten Straßenstrecken.

(mih) Das schweizerische Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) hat die Anh. 1 und 2 der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (SDR) mit Datum vom 26. September 2018 in neuer Fassung bekannt gemacht (Amtliche Sammlung (AS) 2018 S. 3819). Die Änderungen gelten ab 1. Januar 2019.

Anh. 1 SDR enthält Vorschriften, die nur für nationale Transporte gefährlicher Güter gelten. In Anh. 2 SDR sind Straßenstrecken mit Tunneln oder in der Nähe geschützter Gewässer gelistet, auf denen zusätzliche Beförderungsbeschränkungen zu beachten sind.

Außerdem hat das UVEK ebenfalls mit Datum vom 26. September 2018 bekannt gemacht, dass die Schweiz die Vorschriften des ADR 2019 ab 1. Januar kommenden Jahres übernimmt (AS 2018 S. 3893).

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