Schweiz: Anh. 1 und 2 SDR aktualisiert

Die Änderungen und Neuerungen ab 2021 betreffen u.a. die Verwendung von Beförderungsdokumenten in elektronischer Form bei nationalen Transporten.

(mih) Das schweizerische Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) hat die Anh. 1 und 2 der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (SDR) mit Datum vom 15. September 2020 geändert (Amtliche Sammlung (AS) 2020 S. 4119). Die Änderungen gelten ab 1. Januar 2021.

Anh. 1 SDR enthält Vorschriften, die nur für nationale Transporte gefährlicher Güter gelten. Die Änderungen und Neuerungen betreffen u.a. folgende Regelungsbereiche:

  • Neu: Ziff. 1.1.3.1 a): In der Tabelle A wird bei Klasse 6.2 die neue UN-Nummer 3549 hinzugefügt.
  • Ziff. 1.1.3.6.6 d): Freistellungen für leere, ungereinigte Tanks bei der Wartung von Lageranlagen.
  • Ziff. 1.6.1.1: Die allgemeine Übergangsfrist endet am 30. Juni 2021.
  • Neu: Ziff. 5.4.0.2: Darin ist festgelegt, welche Voraussetzungen zusätzlich zu erfüllen sind, damit die Dokumente, die während der Beförderung mitgeführt werden müssen und welche die Anforderungen von Unterabschn. 5.4.0.2 ADR erfüllen, in elektronischer Form zugelassen sind.
  • Ziff. 6.14.1.3: Prüfungen und Inspektionen von Tanks.
  • Ziff. 7.5.11: Vorschrift zu Sondervorschrift CV36 aufgehoben.
  • Ziff. 9.1.2: Zulassung von Motorkarren für die Beförderung von Gefahrgut in Tanks nach Ziff. 7.4.1 Anh. 1 SDR.

In Anh. 2 SDR sind Straßenstrecken mit Tunneln oder in der Nähe geschützter Gewässer gelistet, auf denen zusätzliche Beförderungsbeschränkungen zu beachten sind. Darin werden zwei Einträge gestrichen und drei hinzugefügt.

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