Schriftliche Weisungen: Ende von Übergangsfristen

Ab 1. Juli sind für Gefahrgutbeförderungen auf der Straße nur noch die Schriftlichen Weisungen gemäß ADR 2017 zulässig.

(mih) Ab 1. Juli dieses Jahres müssen für Gefahrgutbeförderungen auf der Straße die Schriftlichen Weisungen gemäß Unterabschn. 5.4.3.4 ADR 2017 verwendet werden. Die Übergangsfristen laut allgemeiner und einer speziellen Übergangsvorschrift (Unterabschn. 1.6.1.1 und 1.6.1.35 ADR 2017) – sie erlauben es noch, die bisherigen Schriftlichen Weisungen gemäß ADR 2015 bzw. ADR 2013 weiterzuverwenden – ­enden jeweils am 30. Juni 2017.

Die Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) hat mittlerweile ein weiteres aktualisiertes Muster der neuen Schriftlichen Weisungen veröffentlicht. Sie stehen nun in Dänisch, Deutsch, Englisch, Estnisch (aktualisiert), Finnisch, Französisch, Italienisch (aktualisiert), Lettisch, Litauisch, Niederländisch (Fassungen von Belgien und der Niederlande), Norwegisch, Polnisch, Rumänisch, Russisch, Schwedisch, Slowakisch (aktualisiert), Slowenisch, Spanisch (aktualisiert), Tschechisch, Türkisch und Ungarisch sowie neu in Portugiesisch (aktualisiert) zur Verfügung.

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