Sachkunde für Binnenschiffer

Eine Bekanntmachung des Bundesverkehrsministeriums erläutert Details zur Durchführung der Sachkundeprüfung nach Kapitel 8.2 ADN.

(ak) - Eine Prüfungsordnung für den Nachweis der Sachkunde nach Kapitel 8.2 ADN ist bislang noch nicht erlassen worden. Solange diese fehlt, müssen die zuständigen Wasser- und Schifffahrtsdirektionen die Prüfungen zum Nachweis der besonderen Kenntnisse des ADN nach den Unterabschnitten 8.2.2.1 und 8.2.2.7 in sinngemäßer Anwendung der Vorschriften in Kapitel 3 der Rheinpatentverordnung durchführen.

 

Dies geht aus einer Bekanntmachung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) im Verkehrsblatt Nr. 1/2011 auf Seite 2 hervor.

 

Auf der selben Seite des Verkehrsblatts gab das BMVBS auch bekannt, dass eine konsolidierte Ausgabe des vom 1. Januar 2011 an geltenden ADN (ADN 2011) von der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt (ZKR) veröffentlicht worden ist. Eine gesonderte Bekanntmachung im Bundesgesetzblatt werde es darum nicht geben, so das Ministerium.

Produktempfehlungen

Gefahrgut-Newsletter.png
ecomed-Storck Gefahrgut

Rund um Gefahrgut bestens bedient: Der Newsletter Gefahrgut bringt Sie wöchentlich auf den aktuellen Stand mit top-aktuellen Meldungen von gefahrgut.de. Tipps zu unseren Produkten und Veranstaltungen sowie hilfreiche Hintergrundinfos erhalten Sie monatlich in einer Spezial-Ausgabe. So bleiben Sie in Sachen Gefahrgut auf dem Laufenden!

Kontakt & Service

E-Mail: kundenservice@ecomed-storck.de | Telefon: +49 (0)89 2183-7922 | Telefax: +49 (0)89 2183-7620

Themen | Gefahrgut-Foren | Veranstaltungen | Int. Gefahrgut-Tage Hamburg | Deutscher Gefahrgut-Preis | Shop

Newsletter | Verlag | Kontakt | Impressum | AGB | Datenschutz | Datenschutz-Einstellungen

Weitere Online-Angebote der ecomed-Storck GmbH

gefaehrliche-ladung.de | der-gefahrgut-beauftragte.de | gefahrgut-foren.de | adr-2023.de