RID und Trockeneis

Wie zwölf weitere Vertragsstaaten auch lässt Österreich nun ebenfalls die Anwendung der Multilateralen Sondervereinbarung RID 2/2013 zu.

(mih) Bei den zeitweiligen Abweichungen gemäß 1.5.1 RID hat es folgende Änderung gegeben:

RID 2/2013 – Versandstücke, Wagen und Container mit Stoffen, die bei der Beförderung eine Erstickungsgefahr darstellen (Trockeneis-Problematik) – gezeichnet von Belgien, Deutschland (VkBl. 12/2013), Frankreich, Lettland, Luxemburg, den Niederlanden, Norwegen, Portugal, Schweden, der Schweiz, Ungarn und dem Vereinigten Königreich sowie neu von Österreich (gültig bis 31. Dezember 2014). Damit wird es möglich, den neuen Absatz 5.5.3.1.4 RID 2015 vorfristig anzuwenden.

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