RID-Sondervereinbarungen

Kaum vorgeschlagen, schon gezeichnet: Mit RID 1/2010 und RID 2/2010 sind zwei vom 29. Juni 2010 datierende Sondervereinbarungen für den Transport gefährlicher Güter auf der Schiene in Kraft getreten.

(ak) Folgende Sondervereinbarungen (SV) kommen erstmals zur Anwendung:

 

RID 1/2010 – Durchführung der Zwischenprüfung, wenn das auf dem Kesselwagen oder auf einer Tafel angegebene Datum der nächsten Prüfung noch nicht durch den Buchstaben "L" gemäß Absatz 6.8.2.5.2 ergänzt ist – vorgeschlagen von der Tschechischen Republik, gezeichnet von Deutschland (Verkehrsblatt 15/2010) und Luxemburg. Ist das auf dem Kesselwagen oder auf einer Tafel angegebene Datum der nächsten Prüfung noch nicht gemäß Absatz 6.8.2.5.2 durch den Buchstaben "L"  ergänzt, darf das für die nächste Zwischenprüfung festgelegte Datum nicht überschritten werden. 

 

RID 2/2010 – Abweichung von den Sondervorschriften 188 und 230 hinsichtlich der Prüfanforderungen für Lithium-Metall- und Lithium-Ionen-Batterien (UN 3090, UN 3091, UN 3480 und UN 3481) – vorgeschlagen von Deutschland (Verkehrsblatt 15/2010) und nun gezeichnet von Luxemburg. Die Vereinbarung entspricht dem ebenfalls von Deutschland initiierten Multilateralen ADR-Abkommen M 119. Damit wird die Beförderung dieser Batterien ermöglicht, sofern sie die Prüfanforderungen der 5. Ausgabe des Handbuches Prüfungen und Kriterien, Teil III, Unterabschnitt 38.3 erfüllen.

 

Beide Vereinbarungen sind damit anwendbar in den Zeichnerstaaten und, sofern sie eine gemeinsame Grenze haben, bei Verkehren zwischen ihnen.

 

Gemäß Unterabschnitt 1.5.1.1 RID können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten untereinander vereinbaren, bestimmte Beförderungen auf ihren Gebieten unter zeitweiligen Abweichungen von den Vorschriften des RID zu genehmigen. Die Behörde, welche die Initiative ergriffen hat, teilt dies der OTIF mit.

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