RID-Sondervereinbarungen

Eine neue multilaterale Vereinbarung für den Transport von Steinkohlenteer ist erstmals anwendbar.

(ak) Folgende Veränderung hat sich für den Schienentransport ergeben:

 

RID 10/2011 Beförderung von Steinkohlenteer − gezeichnet von Polen und Deutschland. Abweichend von den Vorschriften in Spalte (12) der Tabelle A in Kapitel 3.2 RID darf Steinkohlenteer, der unter UN 3082 Umweltgefährdender Stoff, flüssig, N.A.G., Klasse 9, Klassifizierungscode M6, Verpackungsgruppe III einzustufen ist, in Tanks befördert werden, ohne die Kapitel 4.3, 6.8 und 7.4 RID anzuwenden.

 

Die Vereinbarung ist damit anwendbar in den Zeichnerstaaten selbst und, sofern sie eine gemeinsame Grenze haben, bei Verkehren zwischen ihnen. Sie gilt bis zum 31. Dezember 2012.

 

Gemäß Unterabschnitt 1.5.1.1 RID können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten untereinander vereinbaren, bestimmte Beförderungen auf ihren Gebieten unter zeitweiligen Abweichungen von den Vorschriften des RID zu genehmigen. Die Behörde, welche die Initiative ergriffen hat, teilt dies der OTIF mit.

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