RID-Sondervereinbarungen

Drei weitere Staaten haben die Multilaterale Sondervereinbarung zum RID 3/2011 gezeichnet.

(uh) Folgende Veränderung hat sich für den Bahntransport ergeben:

RID 3/2011 - Beförderung von Chemikalien unter Druck - gezeichnet von Deutschland (VkBl. 7/2011, S. 254), dem Vereinigten Königreich und der Schweiz sowie neu von Frankreich, Schweden und Italien. Abweichend von den Vorschriften des Kapitels 3.2 und des Unterabschnitts 4.1.4.1 des RID dürfen verpackte Chemikalien unter Druck (mit einem Treibmittel beaufschlagte flüssige, pastöse oder pulverförmige Stoffe, die der Begriffsbestimmung für Gase gemäß Absatz 2.2.2.1.1 und 2.2.2.1.2 Nr. 1 oder 2 entsprechen), die der Begriffsbestimmung für Druckgaspackungen (Aerosole) nicht entsprechen, befördert werden, sofern bestimmte Bedingungen erfüllt sind.

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