RID-Sondervereinbarungen

Multilaterale RID-Vereinbarungen haben neue Zeichner erhalten. Es gibt aber auch einige neue Abkommen.

(ak) Folgende Änderungen haben sich für den Bahntransport ergeben:

 

RID 1/2011 – Multilaterale Sondervereinbarung gemäß Abschnitt 1.5.1 des RID betreffend die Beförderung von UN 2990 Rettungsmittel, selbstaufblasend und UN 3072 Rettungsmittel, nicht selbstaufblasend – vorgeschlagen vom Vereinigten Königreich, gezeichnet von Deutschland, Italien, Frankreich und Schweden. Die Bekanntgabe erfolgte in Verkehrsblatt 4/2011 unter der lfd. Nummer 47.

Abweichend von den Bestimmungen des Kapitels 3.2, Tabelle A des RID unterliegen die genannten Eintragungen nicht den Vorschriften des RID, wenn sie in widerstandsfähigen starren Außenverpackungen mit einer höchsten Gesamtbruttomasse von 40 kg verpackt sind und keine anderen gefährlichen Güter als Gase der Klasse 2 Klassifizierungscode 1A oder 2A in Gefäßen mit einem Fassungsraum von höchstens 120 ml enthalten, die nur zum Zweck der Aktivierung des Rettungsmittels eingebaut sind. Die Vereinbarung gilt bis zum 31. Dezember 2012.

 

RID 2/2011 – Beförderung von UN 1950 Druckgaspackungen – vorgeschlagen von Deutschland (Verkehrsblatt Nr. 5/2011), gezeichnet von der Schweiz, von Frankreich und Schweden. Abweichend von den Vorschriften des Kapitels 3.2 Tabelle A und des Unterabschnitts 4.1.4.1 des RID dürfen UN 1950 Druckgaspackungen unter bestimmten Voraussetzungen in Fässern, Kisten oder in starren Außenverpackungen befördert werden. Die Verpackung muss so ausgelegt und gebaut sein, dass Bewegungen der Druckgaspackungen und ein unbeabsichtigtes Entleeren unter normalen Beförderungsbedingungen verhindert werden.

 

RID 3/2011 - Beförderung von Chemikalien unter Druck - ursprünglich vorgeschlagen von Deutschland (VkBl. 7/2011, S. 254), gezeichnet vom Vereinigten Königreich, der Schweiz, von Frankreich, Schweden und Italien. Abweichend von den Vorschriften des Kapitels 3.2 und des Unterabschnitts 4.1.4.1 des RID dürfen verpackte Chemikalien unter Druck (mit einem Treibmittel beaufschlagte flüssige, pastöse oder pulverförmige Stoffe, die der Begriffsbestimmung für Gase gemäß Absatz 2.2.2.1.1 und 2.2.2.1.2 Nr. 1 oder 2 entsprechen), die der Begriffsbestimmung für Druckgaspackungen (Aerosole) nicht entsprechen, befördert werden, sofern bestimmte Bedingungen erfüllt sind.

 

Die Vereinbarungen sind damit anwendbar in den Zeichnerstaaten selbst und, sofern sie eine gemeinsame Grenze haben, bei Verkehren zwischen ihnen.

 

Von Deutschland initiiert wurden darüber hinaus die Sondervereinbarungen RID 4/2011 (Übergangsvorschriften für betriebseigene Prüfdienste), RID 5/2011 (Beförderung von Heizöl, schwer und Rückstandsheizöl), RID 6/2011 (Beförderung von Feuerzeugen und Nachfüllpatronen für Feuerzeuge), RID 7/2011 (Verwendung von Ausrüstungen für Tanks) und RID 8/2011 (Beförderung von gebrauchten Lithiumzellen und -batterien). Mangels Zeichnungen sind diese jedoch bislang nicht anwendbar.

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