RID-Sondervereinbarungen

Vier der von Deutschland kürzlich initiierten Sondervereinbarungen sind zum ersten Mal gezeichnet worden.

(ak) Folgende Änderungen haben sich für den Bahntransport ergeben:

RID 4/2011 − Übergangsvorschriften für betriebseigene Prüfdienste − vorgeschlagen von Deutschland (VkBl. 14/2011) und nun gezeichnet von Frankreich und Italien.

RID 5/2011 − Beförderung von Heizöl, schwer, und Rückstandsheizöl − vorgeschlagen von Deutschland (Verkehrsblatt Nr. 13/2011) und nun gezeichnet von Polen, dem Vereinigten Königreich und Luxemburg.  Heizöl, schwer, welches unter UN 3082 Umweltgefährdender Stoff, flüssig, n.a.g., Klasse 9, Klassifizierungscode, M6, Verpackungsgruppe III, oder UN 3077 Umweltgefährdender Stoff, fest, n.a.g., Klasse 9, Klassifizierungscode M7, Verpackungsgruppe III, einzustufen ist, sowie Rückstandsheizöl (CAS 68476-33-5), welches unter UN 3082 Umweltgefährdender Stoff, flüssig, n.a.g., Klasse 9, Klassifizierungscode M6, Verpackungsgruppe III, einzustufen ist, dürfen in Tanks befördert werden, ohne die Kapitel 4.3, 6.8 und 7.4 RID anzuwenden. Die Vereinbarung gilt bis zum 31. Dezember 2012.

RID 6/2011 − Beförderung von Beförderung von Feuerzeugen und Nachfüllpatronen für Feuerzeuge nach den Beförderungsbedingungen der Abschnitte 3.4.1 a) bis g), 3.4.2 (mit Ausnahme der gesamten Bruttomasse von 30 kg), 3.4.3 (mit Ausnahme der gesamten Bruttomasse von 20 kg), 3.4.11 und 3.4.12 erster Satz − vorgeschlagen von Deutschland (VkBl. 14/2011), gezeichnet von Luxemburg. Die Vereinbarung gilt bis zum 31. Dezember 2012.

RID 7/2011 − Verwendung von Ausrüstungen für Tanks − vorgeschlagen von Deutschland (VkBl. 14/2011), gezeichnet vom Vereinigten Königreich. Abweichend von den Bestimmungen des Unterabschnittes 6.8.2.6 in Verbindung mit Absatz 6.8.2.2.1 dürfen neue Tanks bis zum 31. Dezember 2011 mit Produktauslassventilen und Gaswechselventilen sowie Bodenventilen ausgerüstet werden, die nicht den Normen "EN 14432:2006 Tanks für die Beförderung gefährlicher Güter – Ausrüstung für Tanks für die Beförderung flüssiger Chemieprodukte – Produktabsperr- und Gaswechselventile" und "EN 14433:2006 Tanks für die Beförderung gefährlicher Güter – Ausrüstung für Tanks für die Beförderung flüssiger Chemieprodukte – Bodenventile" entsprechen, sondern nach den bisherigen innerstaatlichen Rechtsvorschriften zulässig sind. Auch diese Vereinbarung ist gültig bis zum 31. Dezember 2011.

RID 8/2011 − Beförderung von gebrauchten Lithiumzellen und -batterien − vorgeschlagen von Deutschland (VkBl. 14/2011) und nun auch gezeichnet von Luxemburg. Lithiumzellen und -batterien mit einer Bruttomasse von jeweils höchstens 500 g, die lose oder in Ausrüstungen enthalten zur Entsorgung gesammelt und zur Beförderung aufgegeben werden, dürfen unter bestimmten Bedingungen auch zusammen mit anderen gebrauchten Zellen oder Batterien, die kein Lithium enthalten, bis zur Zwischenverarbeitungsstelle transportiert werden.

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