RID-Sondervereinbarungen

Nach der Unterzeichnung der Sondervereinbarung RID 8/2009 durch zwei weitere Staaten kann UN 3468 Wasserstoff in einem Metallhydrid-Speichersystem nun im direkten Verkehr innerhalb und zwischen drei Ländern befördert werden.

(ak) Gemäß Unterabschnitt 1.5.1.1 RID können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten untereinander vereinbaren, bestimmte Beförderungen auf ihren Gebieten unter zeitweiligen Abweichungen von den Vorschriften des RID zu genehmigen. Die Behörde, welche die Initiative ergriffen hat, teilt dies der OTIF mit. Folgende Sondervereinbarung (SV) erweiterte ihren Geltungsbereich:


RID 8/2009 – Beförderung von UN 3468 Wasserstoff in einem Metallhydrid-Speichersystem – gezeichnet von Deutschland sowie neu von Monaco und dem Vereinigten Königreich. Die deutsche Fassung wurde im Verkehrsblatt 3/2010 unter der laufenden Nr. 20 auf Seite 47 bekannt gemacht.

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