RID-Sondervereinbarung

RID 11/2011 - Umweltgefährdende Stoffe in Bezug auf Klasse 7 - ist von Luxemburg gezeichnet worden.

(ur) Für die Gefahrgutbeförderung im Schienenverkehr haben sich folgende Veränderungen ergeben:

RID 11/2011 Multilaterale Sondervereinbarung nach Abschnitt 1.5.1 RID
über Vorschriften für umweltgefährdende Stoffe in Bezug auf die Klasse 7 vorgeschlagen vom Vereinigten Königreich, gezeichnet von Deutschland, Belgien und Luxemburg. Abweichend von den Vorschriften des Unterabschnitts 2.1.3.8 RID müssen Stoffe der Klasse 7,
die den Kriterien für umweltgefährdende Stoffe des Absatzes 2.2.9.1.10 entsprechen, zum
Zwecke der Eisenbahnbeförderung nicht als umweltgefährdende Stoffe angesehen werden.
Die Vereinbarung gilt bis zum 31. Dezember 2012. Eine Bekanntgabe im Verkehrsblatt steht noch aus.

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