RID 4/2014 anstelle von RID 1/2014

Deutschland schlägt eine neue Multilaterale Sondervereinbarung für die Beförderung von Kohle oder Russ in loser Schüttung in offenen Wagen vor.

(mih) Deutschland hat die Multilaterale Sondervereinbarung RID 4/2014 nach Abschnitt 1.5.1 RID vorgeschlagen: über die Beförderung von UN 1361 Kohle oder Russ oder UN 3088 selbsterhitzungsfähiger organischer fester Stoff, n.a.g.

Gleichzeitig wurde die Ende Januar ebenfalls von Deutschland initiierte, aber nicht gegengezeichnete RID 1/2014 über die Beförderung von Steinkohle, Koks und Anthrazitkohle, welche der Klasse 4.2, Verpackungsgruppe III und der UN-Nummer 1361 Kohle oder Russ zuzuordnen sind und in loser Schüttung befördert werden, zurückgezogen.

Gemäß RID 4/2014 dürfen Steinkohle, Koks und Anthrazitkohle, welche den Klassifizierungskriterien der Klasse 4.2 Verpackungsgruppe III entsprechen, abweichend von den Sondervorschriften für die Beförderung in loser Schüttung auch in offenen Wagen befördert werden. Die Voraussetzungen sind u.a.:

  • Die Kohle wird aus der frischen Förderung (ohne Temperaturmessung) direkt in den Wagen oder Container gefördert oder
  • die Temperatur der Ladung ist während oder unmittelbar nach der Befüllung des Wagens oder Containers nicht größer als 60 °C. Der Befüller muss mittels geeigneter Messmethoden sicherstellen und dokumentieren, dass die maximal zulässige Temperatur der Ladung während oder unmittelbar nach dem Befüllen der Wagen oder Container nicht überschritten wird.

Sobald weitere Vertragsstaaten die RID 4/2014 zeichnen, ist sie anwendbar im Verkehr innerhalb und zwischen den Unterzeichnerstaaten, sofern sie eine gemeinsame Grenze haben. Diese Multilaterale Sondervereinbarung würde dann bis 31. Dezember 2014 gelten.

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