Die ZKR will frühzeitig darauf aufmerksam machen, dass ab 1. Dezember 2026 weitere Fahrzeuge dacer elektronischen Meldepflicht unterliegen werden.
(mih) Die elektronische Meldepflicht für die Schifffahrt auf dem Rhein ist in der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung (RheinSchPV) geregelt. Wie die Zentralkommission für die Rheinschifffahrt (ZKR) mitteilt, wird die elektronische Meldepflicht ab 1. Dezember 2026 ausgeweitet.
Sie wird dann auch für Fahrzeuge mit einer Länge von mehr als 86 m gelten, die über einen oder mehrere Laderäume zum Gütertransport verfügen. Sie wird ebenfalls Fahrzeuge betreffen, deren Antriebs- oder Hilfssysteme mit einer anderen Energiequelle als Gasöl oder verflüssigtes Erdgas (LNG) betrieben werden (d.h. mit Methanol, gasförmigem Wasserstoff oder Akkumulatoren mit einer Gesamtkapazität von mehr als 500 kWh).
Die ZKR möchte das Gewerbe bereits jetzt auf diese erweiterte elektronische Meldepflicht aufmerksam machen. Die betroffenen Fahrzeuge müssten bis 30. November 2026 alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um das Versenden elektronischer Meldungen zu gewährleisten. Laut ZKR sollten daher zeitnah eine Software für das Versenden elektronischer Meldungen ausgewählt und die vom Softwareanbieter vorgegebenen Formalitäten erledigt werden, z.B. die Eröffnung eines Kontos bei der niederländischen Behörde Rijkswaterstaat (RWS), um Engpässe am Stichtag zu vermeiden.
Die ZKR empfiehlt zudem, bei Fragen im Zusammenhang mit der Ausweitung der elektronischen Meldepflicht die Internetseite der ZKR mit dem Titel „Elektronisches Melden (ERI)“ zu konsultieren. Diese Internetseite wurde aktualisiert und umfasst alle Referenzdokumente, einschließlich der häufig gestellten Fragen (FAQ) in vier Sprachen (Deutsch, Englisch, Französisch, Niederländisch). Des Weiteren ist ein Fragebogen abrufbar, mit dem Binnenschiffer ermitteln können, ob sie von der elektronischen Meldepflicht und/oder ihrer Ausweitung zum 1. Dezember 2026 betroffen sind.
Die elektronische Meldepflicht wurde von der ZKR seit 2010 schrittweise durch regelmäßige Änderungen der RheinSchPV eingeführt. In § 12.01 RheinSchPV ist festgelegt, welche Fahrzeuge dieser Pflicht unterliegen, was anzugeben ist, wie gemeldet werden kann bzw. muss (per Sprechfunk, auf elektronischem Wege usw.) und wann bzw. wo die Meldung zu erfolgen hat. Die elektronische Meldung vereinfacht den Datenaustausch zwischen Fahrzeugen und Revierzentralen. Sie soll auch der Sicherheit der Schifffahrt und einem besseren Verkehrs- und Unfallmanagement dienen.
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