Österreich klärt offene Fragen

Mit einem Vollzugserlass hat sich das österreichische Bundesverkehrsministerium zu Wort gemeldet.

(ak) Der Vollzugserlass BMVIT-159.103/0002-IV/ST6/2011 vom 13. Oktober 2011 hat die "Klärung verschiedener Rechtsfragen beim Vollzug von GGBG, GGBV und verwiesener Rechtsvorschriften" zum Ziel.

 

Als erstes stellt das österreichische Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie (BMVIT) klar, dass ein Verstoß gegen die Bedingungen einer Freistellung diese nicht aufhebt. Es sei vielmehr ein gemäß § 37 Abs. 3 Nr. 7 des österreichischen Gefahrgutbeförderungsgesetzes (GGBG) strafbarer Verstoß gegen Verpflichtungen aus der Nutzung der Freistellung gegeben. Ob übrigens auch die Ladungssicherung unter die Maßnahmen fällt, die nach 1.1.3.1 c) ADR ein "Freiwerden des Inhalts verhindern", sei im Einzelfall zu entscheiden.

 

In der Praxis österreichischer Verkehrskontrollen könnte insbesondere folgende Aussage von Bedeutung sein: Die Verwendung eines nicht mehr den aktuellen Vorschriften entsprechenden Kennzeichens für umweltgefährdende Stoffe werde nicht geahndet. Obwohl das neue Kennzeichen geringfügig von dem früheren abweiche, so das Ministerium, habe dies nicht zur Folge, dass eine Beanstandung der bislang gültigen Kennzeichen angebracht wäre. Dasselbe gelte für den eingerückten Rand in 5.3.1.7.1 a) ADR, der voraussichtlich auch beim Fahrzeug-/Containerkennzeichen für umweltgefährdende Stoffe zum Tragen kommt. In den UN-Modellvorschriften und im IMDG-Code sei hingegen nur von einer Vergrößerung die Rede.

 

Auch bei den neuen Schriftlichen Weisungen lässt das BMVIT großzügige Milde erkennen: Über die Unerheblichkeit regionaler Unterschiede hinaus, die bereits im Begleittext zum deutschsprachigen Muster festgehalten wurde, seien auch einige weitere, namentlich aufgezählte Abweichungen kein Grund zur Beanstandung: "Schreibfehler, Satzstellungen, Schriftgrößen, die Gestaltung von Überschriften, farbige Hinterlegungen, oder die Verwendung der Begriffe 'explodieren' und 'bersten' für Druckgefäße." Es bestünden darüber hinaus keinerlei Formatangaben. Die Weisungen müssten lediglich für die Fahrzeugbesatzung lesbar und verständlich sein. Im Gegensatz zur früheren Kontrollpraxis in Österreich sind dies bemerkenswerte Äußerungen.

 

Es folgen einige weitere Klarstellungen. Außerdem erklärt das Ministerium bereits verabschiedete, aber noch nicht in Kraft getretene Textkorrekturen in den Vorschriften bereits jetzt für anwendbar, zum Beispiel bei der Sondervorschrift 584.

 

Die zuvor veröffentlichten Erlasse "BMVIT-159.103/0001-II/ST8/2009 vom 3. März 2009 ('Übergangserlass 2009') und "BMVIT-159.103/0001-II/ST8/2011 vom 8. April.2011 ('Übergangserlass 2011')" hob das Ministerium auf.

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