Neue Unterzeichner für M318 und M319

Frankreich und Polen zeichnen Multilaterale Vereinbarungen

(ur) Bei den zeitweiligen Abweichungen gemäß Abschn. 1.5.1 ADR hat sich Folgendes geändert:

M318
– Beförderung verschiedener Gase der Klasse 2 in nachfüllbaren Druckgefäßen, die vom US-Department of Transportation (DOT) zugelassen wurden, im Rahmen von Unterabschn. 1.1.4.2 ADR – gezeichnet von Deutschland, Frankreich, Irland, den Niederlanden, Schweden, der Schweiz, dem Vereinigten Königreich, Österreich sowie neu von Polen. Die Vereinbarung ist gültig bis 31. Mai 2023.

M319
- Mehrfachkennzeichnung von Verpackungen, IBC und Großverpackungen – vorgeschlagen von Deutschland, gezeichnet von Irland, der Schweiz und neu von Frankreich.
Entspricht eine Verpackung bzw. ein IBC bzw. eine Großverpackung mehr als einer geprüften Verpackungsbauart bzw. IBC-Bauart bzw. Großverpackungsbauart nach Kap. 6.1 bzw. Kap. 6.5 bzw. Kap. 6.6 ADR/RID, darf die Verpackung bzw. der IBC bzw. die Großverpackung mit mehr als einem Kennzeichen versehen sein. Ist mehr als ein Kennzeichen auf einer Verpackung bzw. einem IBC bzw. einer Großverpackung vorhanden, müssen sich die Kennzeichen in unmittelbarer Nähe zueinander befinden und jedes Kennzeichen muss vollständig erscheinen. Die Multilaterale Vereinbarung ist gültig bis 31. Dezember 2020 und ein Vorgriff auf Vorschriften, die im ADR und RID ab 1. Januar 2021 zu finden sein werden.

Für den Schienenverkehr regelt die Multilaterale Sondervereinbarung RID 1/2019 (zur M319 wort- und inhaltsgleich) die Mehrfachkennzeichnung von Verpackungen, IBC und Großverpackungen, die von Deutschland initiiert, von Belgien und der Tschechischen Republik gezeichnet wurde. Die Vereinbarung ist (wie die M319) bis 31. Dezember 2020 gültig.

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