Neue Sondervorschriften vorab anwenden

Bei den Multilateralen Vereinbarungen gemäß Abschnitt 1.5.1 ADR hat es verschiedene Änderungen gegeben.

(mih) Bei den zeitweiligen Abweichungen gemäß Abschnitt 1.5.1 ADR hat es folgende Änderungen gegeben:

M274 – Beförderung von Gegenständen, die ein kleines Druckgefäß mit einer Auslöseeinrichtung enthalten, als UN 3164 – gezeichnet von Deutschland (VkBl. 15/2014) und dem Vereinigten Königreich sowie neu von Frankreich (gültig bis 31. Dezember 2014). Die Vereinbarung enthält detaillierte Angaben zur Herstellung und zu den Leistungsdaten des Druckbehälters (sog. Konfetti-Shooter). Sie ist ein Vorgriff auf die neue Sondervorschrift 371 im ADR 2015.

M280 – Beförderung von UN 3077 und UN 3082, wenn in Gefäßen mit nicht mehr als 5 kg oder 5 L befördert – vorgeschlagen vom Vereinigten Königreich und nun gezeichnet von Schweden (gültig bis 31. Dezember 2014). Die Vereinbarung ist ein Vorgriff auf die neue Sondervorschrift 375 im ADR 2015: Sie betrifft Stoffe, die sonst an sich als umweltgefährdende Stoffe der Klasse 9 unter UN 3077 oder UN 3082 zu klassifizieren wären. Diese Stoffe unterliegen, wenn sie in Einzelverpackungen oder zusammengesetzten Verpackungen mit einer Nettomenge von höchstens 5 L flüssiger Stoffe oder einer Nettomasse von höchstens 5 kg fester Stoffe je Einzel- oder Innenverpackung befördert werden, nicht den übrigen Vorschriften des ADR, vorausgesetzt, die Verpackungen entsprechen den allgemeinen Vorschriften der Unterabschnitte 4.1.1.1, 4.1.1.2 und 4.1.1.4 bis 4.1.1.8.

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