Neue Multilaterale RID-Sondervereinbarung

Frankreich zeichnet die RID 4/2012 zum Thema Transport beschädigter Lithiumbatterien

(ur) Für den europäischen Eisenbahnverkehr hat sich folgende Änderungen ergeben:

 

RID 4/2012 - Beförderung von beschädigten Lithiumbatterien (UN 3090, UN 3091, UN 3480 und UN 3481), gezeichnet von Deutschland (VkBl. 14/2012), Luxemburg und neu von Frankreich.


Abweichend von den Vorschriften des Kapitels 3.3 des RID ist die Beförderung beschädigter Lithiumbatterien, die nicht gemäß Sondervorschrift 636 zur Entsorgung gesammelt und zur Beförderung aufgegeben werden, nur unter den von der zuständigen Behörde festgelegten
zusätzlichen Bedingungen zugelassen. 


„Es dürfen nur von der zuständigen Behörde für diese Güter zugelassene Verpackungsmethoden angewendet werden.

Die zuständige Behörde kann eine strengere Beförderungskategorie festlegen, die in die Genehmigung der zuständigen Behörde aufgenommen werden muss.

Jeder Sendung muss eine Kopie der Genehmigung der zuständigen Behörde beigefügt werden oder das Beförderungspapier muss einen Verweis auf die Genehmigung der zuständigen Behörde enthalten. (...)

Empfehlungen der Vereinten Nationen für technische Anforderungen an die Beförderung beschädigter Lithiumbatterien müssen bei der Erteilung einer Genehmigung berücksichtigt werden.


Zu beschädigten Lithiumbatterien zählen insbesondere

  • Batterien, bei denen der Hersteller Defekte festgestellt hat, die die Sicherheit beeinträchtigen
  • Batterien mit beschädigten oder in erheblichem Maße verformten Gehäusen
  • auslaufende Batterien oder Batterien mit Gasaustritt oder
  • Batterien mit Mängeln, die vor der Beförderung zum Ort der Analyse nicht diagnostiziert werden können.

Zusätzlich zu den vorgeschriebenen Angaben hat der Absender im Beförderungspapier zu
vermerken:
"Beförderung vereinbart gemäß Abschnitt 1.5.1 des RID (RID 4/2012)"."
Diese Vereinbarung gilt bis zum 31. Dezember 2012.
RID-Sondervereinbarungen können bei der OTIF heruntergeladen werden.

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