Die neue Multilaterale Vereinbarung betrifft die Beförderung von Gegenständen mit Gas in Kryo-Behältern.
(mih) Bei den Multilateralen Vereinbarungen gemäß Abschn. 1.5.1 ADR hat sich Folgendes geändert:
M367 (neu) – Beförderung von Gegenständen mit Gas in Kryo-Behältern – vorgeschlagen von den Niederlanden und nun gezeichnet von San Marino (gültig bis 31. Dezember 2028).
Abweichend von den Vorschriften in Abs. 3 d) der Verpackungsanweisung P006 in Unterabschn. 4.1.4.1 ADR dürfen Gegenstände mit Gas in Kryo-Behältern, die ein gleichwertiges Schutzniveau wie die Verpackungsanweisung P203 gewährleisten, unter der Bezeichnung UN 3538 Gegenstände, die nicht entzündbares, nicht giftiges Gas enthalten, n.a.g. befördert werden. Dies gilt u.a. unter folgenden Voraussetzungen:
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